Rn 11

Ist die Sache nicht zur Entscheidung reif, weist das Gericht den Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten durch nach § 336 II unanfechtbaren Beschl zurück und bestimmt neuen Termin. Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251a III ist unzulässig (Frankf NJW-RR 98, 1288).

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