Gesetzestext

 

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Die sprachlich missglückte Vorschrift (dazu Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 1, 2) enthält die Klarstellung, dass die Nichteinlassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners (sog unvollständiges Verhandeln) dem Nichtverhandeln nicht gleichsteht (Mot zur CPO, 232 = Hahn/Mugdan Materialien, 295). Die Rechtsfolgen der Nichterklärung ergeben sich aus §§ 138 III, 427 S 1, 439 III, 446, 453 II, 454.

 

Rn 2

Das unvollständige Verhandeln ist von dem teilweisen Nichtverhandeln zu unterscheiden. Letzteres liegt vor, wenn die Partei zu einem teilurteilsfähigen Teil des Streitgegenstandes nicht verhandelt (BGH NJW 02, 145 [BGH 18.07.2001 - XII ZR 87/99]).

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