Rn 3

VAw zu berücksichtigen sind va Zulässigkeitsmängel der Klage – hierzu gehört etwa die Prozessunfähigkeit einer Partei (vgl BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20]) – oder der fehlende Nachweis einer Prozessvollmacht nach § 88 II. Nicht hierunter fallen die nur auf Rüge zu berücksichtigenden Prozesseinreden (wie eine Schiedsvereinbarung nach § 1032) sowie Parteivereinbarungen über eine Rücknahme der Klage oder über den Ausschluss der Klagbarkeit der Forderung (vgl MüKoZPO/Prütting Rz 5). Eine Sonderstellung nehmen das Verlangen nach Sicherheit für die Prozesskosten (§§ 110, 113) und die Einrede nicht erstatteter Kosten nach früherer Klagerücknahme (§ 269 VI) ein, weil sie den Bekl berechtigen, die Einlassung zu verweigern. Sie sind zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Antrag einmal gestellt worden ist (str wie hier: Musielak/Voit/Stadler Rz 2; Zö/Herget Rz 2; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 5; aA Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 4: – vAw zu berücksichtigen: wiederum aA MüKoZPO/Prütting Rz 3 – wie andere Prozesseinreden zu behandeln).

 

Rn 4

Der Verfahrensmangel muss behebbar und die erschienene Partei bereit sein, die geforderten Nachweise zu beschaffen (allgM). Fehlt es daran, ist – nach Erteilung des gem § 139 III gebotenen Hinweises – die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (s § 330 Rn 18, 19 und § 331 Rn 23). Geht es um die Prozessfähigkeit einer Partei und ist nach der Prüfung trotz Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen die Prozessfähigkeit weder klar zu bejahen noch eindeutig zu verneinen, bleiben aber ernsthafte und begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen, scheidet ein Prozessurteil aus. Die Beweislastregel, wie sie im Bürgerlichen Recht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB gilt, findet bei Entscheidungen über die Prozessfähigkeit keine Anwendung (vgl BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20] Rz 18 f – auch zum weiteren Vorgehen des Gerichts in diesem Fall).

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