Rn 2

Die Vorschrift bezieht sich nach allgM ausschließlich auf richterlich gesetzte, jedoch nicht auf die gesetzlich bestimmten Ladungs- und Einlassungsfristen (§§ 217, 274 Abs 3), die nicht zu kurz bemessen sein können. Eine richterliche Frist ist zu kurz bemessen, wenn die nicht erschienene Partei auch einen erheblichen Grund für eine Vertagung iSv § 227 vorbringen könnte (vgl MüKoZPO/Prütting Rz 2; Zö/Herget Rz 2).

 

Rn 3

§ 337 ist auch in den Fällen des § 333 anzuwenden, also wenn die Partei zwar erschienen ist, aber nicht verhandelt (BGH NJW 16, 3248 f [BGH 12.07.2016 - VIII ZB 25/15]; Köln MDR 00, 657, 658; MüKoZPO/Prütting Rz 6; Hamm NJW 91, 1067 [OLG Hamm 11.09.1990 - 7 U 69/90]; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 3).

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