Rn 11

Nach hM steht der erschienenen Partei gegen den Vertagungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach § 336 zu, weil die Entscheidung zugleich die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils enthalte (München MDR 56, 684; Nürnbg MDR 63, 507; Hamm NJW-RR 91, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 9; MüKoZPO/Prütting Rz 26; Musielak/Voit/Stadler Rz 7; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 28; aA LAG Ddorf NJW 61, 2371, 2372; BeckOKZPO/Toussaint § 336 Rz 5.1). Letzteres dürfte richtig sein. Wortlaut und systematische Stellung des § 337 hinter dem § 336 sprechen bereits gegen die hM. Das beruht auch nicht auf einem Versehen, sondern war nach den Gesetzesmaterialien so gewollt; die Vertagungsentscheidung nach § 337 sollte – wie sonst auch – grds nicht anfechtbar sein (Mot zur CPO, 233 = Hahn/Mugdan, 296). Die ges Regelung ist iÜ auch sachgerecht.

 

Rn 12

Hat das Gericht dagegen ein Versäumnisurteil erlassen, obwohl die Verhandlung nach § 337 S 1 hätte vertagt werden müssen, so ist dieses nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen. Der säumigen Partei steht gegen das erste Versäumnisurteil der Einspruch nach § 338, gegen ein zweites die Berufung nach § 514 II 1 zu (Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 9; MüKoZPO/Prütting Rz 26; Musielak/Voit/Stadler Rz 7).

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