Rn 8

Einer richterlichen Bestimmung der Einspruchsfrist bedarf es, wenn das Versäumnisurteil durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185) zuzustellen ist (vgl zu einer öffentlichen Zustellung trotz bekannten Aufenthalts des Bekl im Ausland Hambg MDR 19, 1086). Die Fristbestimmung erfolgt im Versäumnisurteil oder – wenn sich die Notwendigkeit einer Fristbestimmung erst nachher herausstellt – in einem das Urt ergänzenden Beschluss (RGZ 63, 82, 84). Der Beschl ist der unterlegenen Partei zustellen, der obsiegenden Partei formlos mitzuteilen (§ 329 II). Die Fristsetzung ist unanfechtbar (RGZ 98, 139, 140). Die richterliche Fristsetzung bestimmt die Einspruchsfrist auch dann, wenn das Gericht die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung irrtümlich bejaht hat (RGZ 98, 139, 140; BGH NJW 92, 1700, 1701 [BGH 04.02.1992 - X ZB 18/91]; 99, 1187, 1192 [BGH 10.11.1998 - VI ZR 243/97])

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