Rn 1

§ 34 regelt sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit einen Wahlgerichtsstand (BAG NJW 98, 1092, 1093 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]; Brandbg NJW 04, 780). In § 34 treffen demnach die Regelung der örtlichen und der – streitwertunabhängig bestimmten – sachlichen Zuständigkeit zusammen: Wählt der Kl ein anderes örtlich zuständiges Gericht, entfällt auch die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch § 34, so dass in diesem Fall die sachliche Zuständigkeit den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG) folgt (Brandbg NJW 04, 780 [OLG Brandenburg 10.12.2003 - 1 AR 84/03]). § 34 verfolgt, wie sich bereits aus der Ausgestaltung als Wahlgerichtsstand ergibt, allenfalls nachrangig den Zweck, dem Sachzusammenhang zwischen Haupt- und Gebührenprozess Rechnung zu tragen (BGHZ 97, 79, 83). Dieser Zweck könnte durch § 34 aus Gründen der Geschäftsverteilung und der Personalfluktuation bei Gericht ohnehin nur wenig effektiv verfolgt werden, da die Vorschrift nicht sicherstellen kann, dass grds derjenige Spruchkörper für den Gebührenprozess zuständig sein wird, der auch bereits den Hauptprozess beschieden hat (BGHZ 97, 79, 84). Erst recht kann nicht sichergestellt werden, dass dieser Spruchkörper in der seinerzeitigen Personalbesetzung entscheiden wird. Im Vordergrund steht vielmehr, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, der Zweck, Gebührenklagen durch Bereitstellung eines besonderen Gerichtsstandes zu erleichtern (BGHZ 97, 79, 83), zumal bei einer Klage vor dem Gericht des Hauptprozesses Aktenbeiziehungen von anderen Gerichten vermieden werden (Dresd AGS 10, 309 [OLG Dresden 29.01.2010 - 3 AR 3/10]). Die praktische Bedeutung des § 34 hält sich in Grenzen, da das Rechtsschutzbedürfnis für Honorarklagen von Rechtsanwälten häufig an der Möglichkeit der leichteren, schnelleren und billigeren Gebührenfestsetzung im Verfahren gem § 11 RVG scheitert, sofern der Mandant gegen den geltend gemachten Gebührenanspruch keine Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 V RVG).

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