I. Klagen der Prozessbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollzieher.
Rn 2
Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184). Die Erwähnung der Gerichtsvollzieher in § 34 ist überholt, da zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Gerichtsvollzieher kein privatrechtlicher Vertrag zustande kommt, der Gerichtsvollzieher vielmehr kraft Öffentlichen Rechts tätig wird und seine Kosten erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren (vgl § 1 I Nr 7 JBeitrO) beitreibt.
II. Wegen Gebühren und Auslagen.
Rn 3
§ 34 erfasst sämtliche kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung (vermeintlich) geschuldeten Ansprüche auf Gebührenzahlung und Auslagenerstattung (zB vorgelegte Gerichtskosten, Reisekosten) wegen der Vertretung in einem der ZPO unterliegenden Verfahren (BGHZ 97, 79) oder einem Insolvenzverfahren (Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 4), so dass Ansprüche wegen der Vertretung oder Aufgabenwahrnehmung in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (zB als Vormund oder Verfahrenspfleger) aus dem Anwendungsbereich des § 34 ausscheiden. Unter das Merkmal ›Gebühren und Auslagen‹ fallen auch die ggf auf die einschlägige Hauptschuld zu entrichtenden Zinsschulden und Umsatzsteuern (MüKoZPO/Patzina § 34 Rz 6).
III. Gericht des Hauptprozesses.
Rn 4
Gericht des Hauptprozesses ist dasjenige Gericht, bei dem das gebührenauslösende ZPO- oder Insolvenzverfahren betrieben wurde. Da der Wahlgerichtsstand des § 34 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg betrifft, ist die Vorschrift unanwendbar auf in der Arbeits- (BAG NJW 98, 1092 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]), Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit (LSG Schlesw NZS 99, 56) betriebene Verfahren. Auch die funktionelle Zuständigkeit und die (gesetzlich vorgegebene) Geschäftsverteilung werden durch § 34 nicht mitgeregelt. War in einem familiengerichtlichen Verfahren ›Gericht des Hauptprozesses‹ das Amtsgericht, so ist gleichwohl die allgemeine Zivilprozessabteilung und nicht die Familienabteilung dieses Amtsgerichts gerichtsintern für die Gebührenklage zuständig, da der Sinn des § 34 in erster Linie eine erleichterte Prozessführung und nicht so sehr die Vertrautheit des Gerichts mit dem Prozessstoff ist, wie sich auch daraus erhellt, dass selbst bei Zuständigkeit der Familienabteilung auf Grund der Geschäftsverteilung und der Personalfluktuation bei Gericht nicht gewährleistet wäre, dass der Richter/Spruchkörper des Hauptprozesses die Gebührenklage bescheidet (BGHZ 97, 79, 84). Ob dieses für die Praxis durch den BGH geklärte Ergebnis auf die Abgrenzung Zivilkammer/Kammer für Handelssachen beim LG übertragbar ist, ist umstr. Anders als bei der Abgrenzung Familienabteilung/Prozessabteilung des Amtsgerichts hat diese Abgrenzung keinen Einfluss auf den Rechtsmittelzug; insoweit wird auch die Auffassung vertreten, die Kammer für Handelssachen sei ›Gericht des Hauptprozesses‹ (s Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 9 mwN). Überzeugend ist dies nicht, da nur die Gleichbehandlung der beiden Fallkonstellationen dogmatisch stringent ist (Dresd AGS 10, 309 [OLG Dresden 29.01.2010 - 3 AR 3/10]; iE Zö/Schultzky § 34 Rz 5).
IV. Internationale Zuständigkeit.
Rn 5
Im Anwendungsbereich der EuGVVO, die keine § 34 vergleichbare Regelung kennt, wird § 34 verdrängt. Im Übrigen indiziert § 34 die internationale Zuständigkeit, sofern keine sonstige Spezialnorm (etwa aus Staatsvertrag) eingreift (Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 10).