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Gericht des Hauptprozesses ist dasjenige Gericht, bei dem das gebührenauslösende ZPO- oder Insolvenzverfahren betrieben wurde. Da der Wahlgerichtsstand des § 34 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg betrifft, ist die Vorschrift unanwendbar auf in der Arbeits- (BAG NJW 98, 1092 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]), Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit (LSG Schlesw NZS 99, 56) betriebene Verfahren. Auch die funktionelle Zuständigkeit und die (gesetzlich vorgegebene) Geschäftsverteilung werden durch § 34 nicht mitgeregelt. War in einem familiengerichtlichen Verfahren ›Gericht des Hauptprozesses‹ das Amtsgericht, so ist gleichwohl die allgemeine Zivilprozessabteilung und nicht die Familienabteilung dieses Amtsgerichts gerichtsintern für die Gebührenklage zuständig, da der Sinn des § 34 in erster Linie eine erleichterte Prozessführung und nicht so sehr die Vertrautheit des Gerichts mit dem Prozessstoff ist, wie sich auch daraus erhellt, dass selbst bei Zuständigkeit der Familienabteilung auf Grund der Geschäftsverteilung und der Personalfluktuation bei Gericht nicht gewährleistet wäre, dass der Richter/Spruchkörper des Hauptprozesses die Gebührenklage bescheidet (BGHZ 97, 79, 84). Ob dieses für die Praxis durch den BGH geklärte Ergebnis auf die Abgrenzung Zivilkammer/Kammer für Handelssachen beim LG übertragbar ist, ist umstr. Anders als bei der Abgrenzung Familienabteilung/Prozessabteilung des Amtsgerichts hat diese Abgrenzung keinen Einfluss auf den Rechtsmittelzug; insoweit wird auch die Auffassung vertreten, die Kammer für Handelssachen sei ›Gericht des Hauptprozesses‹ (s Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 9 mwN). Überzeugend ist dies nicht, da nur die Gleichbehandlung der beiden Fallkonstellationen dogmatisch stringent ist (Dresd AGS 10, 309 [OLG Dresden 29.01.2010 - 3 AR 3/10]; iE Zö/Schultzky § 34 Rz 5).

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