Rn 5
Nach dem Gesetz muss die Einspruchsschrift das anzufechtende Urteil bezeichnen (idealiter unter richtiger Angabe des Gerichts, der Parteien, des Aktenzeichens und des Datums der Entscheidung) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt werde. Es muss auch klargestellt sein, für und gegen wen der Einspruch eingelegt wird (BGH NJW-RR 99, 938, zur Auslegung s Rn 6). Weiterer Angaben – wie die zur Anschrift der Parteien (München NJW-RR 95, 59; aA Ddorf NJW-RR 93, 1150, 1151; vgl aber BGHZ 65, 114, 117 zur Berufungsschrift) – bedarf es nicht.
Rn 6
An die Einhaltung der ges Anforderungen an die Einspruchsschrift dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es muss für Gericht und Gegner nur zuverlässig feststehen, dass die säumige Partei den Prozess weiter betreiben will (BVerfGE 88, 118, 126; BGHZ 105, 197, 200). Eine Rechtsbehelfsschrift ist nach dem Grundsatz auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Einspruchsführers entspricht (BGH FamRZ 06, 482). Fehlerhafte Bezeichnungen des Rechtsbehelfs (vgl BGH NJW-RR 94, 1213, 1214), der Parteien (BGH NJW-RR 99, 938; FamRZ 06, 482, 483) oder des Handelns des Anwalts als Prozessbevollmächtigter (BGH NJW 10, 3779) stehen der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen, wenn nach dem Vorstehenden keine Zweifel daran aufkommen, dass und für und gegen wen das Verfahren fortgesetzt werden soll. Beantragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei nach dem Verhandlungstermin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um den Erlass eines Versäumnisurteils zu vermeiden, scheidet eine Auslegung dieser Prozesserklärung als Einspruch gegen eine etwaige künftige Säumnisentscheidung aus; ebenso wenig kommt eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht (BGH NJW-RR 23, 707 [BGH 29.03.2023 - XII ZB 409/22] Rz 13 ff)
Rn 7
Die Umdeutung einer Berufungs- oder Revisionsschrift in einen Einspruch wird als unzulässig angesehen, weil der Einspruch beim höherinstanzlichen Gericht nicht wirksam eingelegt werden kann (BGH VersR 74, 1099, 1100; NJW-RR 95, 257; aA tw die Lit: MüKoZPO/Prütting Rz 7). Diese Fälle werden wegen der vorgeschriebenen Belehrung (§ 232 S 2) selten sein. Verspätete Verteidigungsanzeigen oder Klageerwiderungen lassen sich nicht in einen Einspruch umdeuten, weil der darin erklärte Wille sich gegen den Anspruch, aber nicht gegen die zusprechende Entscheidung richtet, und es an einer ges angeordneten Umdeutung – wie für den Widerspruch in § 694 II – fehlt (so Köln NJW-RR 05, 1231; LG Leipzig MDR 96, 418; AG Dortmund MDR 92, 413; aA Braunschw FamRZ 95, 237, 238).