I. Statthafter und zulässiger Einspruch.

 

Rn 4

In diesem Fall ist grds nach § 341a weiter zu verfahren und Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anzuberaumen. In dem Termin ist die Zulässigkeit des Einspruchs festzustellen und nach § 160 III Nr 6 zu protokollieren und sodann über die Sache zu verhandeln. Zulässig ist auch die Anberaumung einer auf die Zulässigkeit des Einspruchs beschränkte Verhandlung und eine Entscheidung durch Zwischenurteil (§ 303), das allerdings keine Bindungswirkung nach § 318 hat und nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden kann.

II. Verwerfung des nicht statthaften oder unzulässigen Einspruchs.

 

Rn 5

Der nicht statthafte oder unzulässige Einspruch ist – nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Köln NJW-RR 96, 1151, 1152 [OLG Köln 29.05.1996 - 25 WF 62/96]) – ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des VU zu verwerfen (BGH NJW-RR 07, 1363, 1364 [BGH 05.03.2007 - II ZB 4/06]; NJW 12, 2588, 2589 [BGH 26.06.2012 - VI ZR 241/11]). Die Verwerfung des Einspruchs erfolgt stets durch kontradiktorisches Endurteil auf Grund einer vAw durchzuführenden, der Parteidisposition entzogenen Prüfung. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urt mit oder ohne Verhandlung ergeht, ob der Einspruchsführer erschienen oder wiederum säumig geblieben ist. Die Vorschrift über das zweite VU (§ 345) und die über die Schlüssigkeitsprüfung beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 VI) sind nicht anwendbar (BGH NJW 95, 1561, Ddorf MDR 01, 833; LAG Hamburg NJW 75, 951, 952; in der Lit tw str: aA Bömke ZZP 106, 371, 381; van der Hövel NJW 97, 2864, 2865 [BVerfG 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91]).

 

Rn 6

Die Verwerfung muss durch Urteil erfolgen. Eine Entscheidung durch Beschl ist seit dem ZPO-RG vom 1.1.02 an nicht mehr möglich (dazu BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05]). Bei fehlerhafter Entscheidungsform gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz (Schenkel MDR 03, 136, 138). Entscheidet der Einzelrichter fehlerhaft durch Beschl, so ist dieser wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten in Berufungs- und Beschwerdeverfahren (§ 122 I GVG §§ 526, 568 I 1) auf ein Rechtsmittel des Einspruchsführers aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (Celle NJW-RR 03, 647, 648 [OLG Celle 06.02.2003 - 2 W 5/03]; OLGR Köln 07, 228; aA St/J/Bartels Rz 12 Fn 13 – Überleitung in das Urteilsverfahren unter Übertragung auf den für Entscheidungen über Berufungen zuständigen Senat). Bei ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil ersetzt die Zustellung die Verkündung (§ 310 III 2); fehlt diese, ist das Urt nicht existent und auch § 517 nicht anwendbar (OLGR Kobl 09, 712).

 

Rn 7

Das den Einspruch verwerfende Urt ist mit den allgemeinen Rechtmitteln (Berufung oder Revision) anzufechten, soweit deren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (allgM). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urt des Berufungsgerichts soll danach nur zulässig sein, wenn der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 544 Abs 2 Nr 1), die für die Verwerfung der Berufung geltende Vorschrift des § 544 Abs 2 Nr 2 soll nicht anwendbar sein (BGH MDR 11, 1251 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 26 Nr 8 S 2 EGZPO). Der Zweck der mit Art 2 Nr 1 JuMod eingefügten Vorschrift, einen gleichmäßigen, willkürfreien Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts zu schaffen (BTDrs 15/1508, 22), dürfte indes die analoge Anwendung gebieten.

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