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Der zulässige Einspruch bewirkt, dass die strengen Folgen der Versäumung des Termins und das VU nur eine provisorische Bedeutung haben. Das Gericht hat den Rechtsstreit mündlich zu verhandeln, wobei der säumig gewesenen Partei wegen jeder ersten Versäumung ex lege Nachsicht gewährt wird (Mot zur CPO, 230 f = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Die Zurückversetzung des Prozesses hat die Bedeutung, dass die Verhandlung so weiterzuführen ist, als ob kein VU in der Mitte läge (Mot zur CPO, 235 f = Hahn/Mugdan, Materialien, 298; vgl zu den gebührenrechtlichen Folgen BGH NJW 18, 1322 [BGH 16.11.2017 - V ZB 152/16]).

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