Rn 2

Das VU selbst wird durch den Einspruch nicht beseitigt, aber in seinen sachlichen Wirkungen suspendiert (BGH NJW 06, 2124, 2125 [BGH 30.03.2006 - III ZB 123/05]). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels nach § 708 Nr 2 besteht fort. Der Eintritt der Rechtskraft wird jedoch gehemmt (§ 705 S 2) und die Bindungswirkung des Gerichts an das VU (§ 318) für das weitere Verfahren aufgehoben.

 

Rn 3

Die Wirkung des § 332 (§ 332 Rn 1) entfällt ebenfalls; die Verhandlung wird auf der Grundlage der bisherigen Prozesshandlungen und Entscheidungen fortgesetzt. Alle gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen in Bezug auf den Rechtsstreit werden wieder wirksam (allgM); Vollstreckungsschutzmaßnahmen wirken fort (Hamm NJW-RR 86, 1508, 1509); richterliche Fristsetzungen bleiben in Kraft (Hamm NJW-RR 95, 1038, 1039 [OLG Hamm 27.12.1994 - 7 U 61/94]; betr Zahlung eines Vorschusses).

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