I. Dass das VU aufrechterhaltende Urteil (S 1).
Rn 5
Erweist sich das Versäumnisurteil im Ergebnis als richtig, ist es aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung nach § 343 kann auf anderen rechtlichen Erwägungen als das Versäumnisurteil beruhen (Stadler/Jarsumbek JuS 06, 34, 35). Dasselbe gilt, wenn das Versäumnisurteil ergänzt oder dessen Tenor aus Gründen der Klarstellung neu gefasst werden muss (Köln NJW 76, 113 [OLG Köln 18.09.1975 - 1 U 24/75]). Soweit der Anspruch nur tw besteht, muss das Versäumnisurteil in dem für begründet erkannten Umfang aufrechterhalten werden (Brandbg Rpfleger 01, 487, 488 [OLG Brandenburg 23.04.2001 - 8 Wx 12/01]).
Rn 6
Wird die Klage dagegen statt nach § 330 als unbegründet, nunmehr durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und insgesamt neu zu tenorieren. Ebenso ist es, wenn der Inhalt der Verurteilung des Bekl im Urt nach § 343 sich (bspw auf Grund Klageänderung gem § 263) auf einen anderen Streitgegenstand als das Versäumnisurteil bezieht (wie hier wohl auch St/J/Bartels Rz 2; aA Zö/Herget Rz 4; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 12). Hier besteht nämlich kein Anlass, dem Kl Vollstreckungsvorteile aus einem Versäumnisurteil für einen nicht begründeten Anspruch zu erhalten.
Rn 7
Die Kostenentscheidung ergeht über die weiteren Kosten, wenn das Versäumnisurteil insgesamt aufrecht zu erhalten ist, iÜ ist die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die Vollstreckung darf nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden (§ 709 S 3); bisherige Vollstreckungsmaßnahme ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 2 bleiben bestehen.
II. Dass das VU aufhebende Urteil (S 2).
Rn 8
Erweist sich die Entscheidung im Versäumnisurteil nach der Verhandlung als nicht begründet, schreibt die Norm die Aufhebung (Kassation) des Versäumnisurteils und eine neue Sachentscheidung (Reformation) vor. Wird die Aufhebung ›vergessen‹, ist das Urt nach § 319 insoweit zu berichtigen.
Rn 9
Über die gesamten Kosten ist nach §§ 91 ff unter Berücksichtigung des § 344 zu entscheiden. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 708 Nr. 11 und 709 S 1).
III. Entscheidungen durch Grundurteil (§ 304).
Rn 10
Bei einem VU gegen den Kl kann das Gericht unter Aufhebung des VU ein Grundurteil erlassen. Bei einem Grundurteil nach einem gegen den Bekl ergangenen VU ist die Entscheidung nach § 343 dem Betragsverfahren vorzubehalten, soweit die Klage dem Grunde für gerechtfertigt erklärt wird (BGH NJW-RR 15, 1180, 1181 [BGH 19.02.2015 - III ZR 90/14]).
IV. Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung des Gerichts.
Rn 11
Ein der Klage stattgebendes VU wird ohne Aufhebung wirkungslos, soweit die Klage ganz oder tw zurückgenommen wird (§ 269 III 1). Diese Rechtsfolge ist auf Antrag (§ 269 IV) in einem klarstellenden Beschl auszusprechen (OLGR Celle 95, 216 – bei Teilrücknahme). Eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme kommt in Betracht, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird (MüKoZPO/Prütting Rz 19; ThoPu/Seiler Rz 7).
Rn 12
Bei außergerichtlicher Erledigung bleibt das VU zwar formell bestehen; die Parteien können hier aber einen Verzicht auf die Rechte aus dem Titel vereinbaren (Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 10).