Gesetzestext
1Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. 2Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der neuen Entscheidung. Das VU ist – soweit nach der Verhandlung gerechtfertigt – aufrechtzuerhalten. Der Grund dafür besteht darin, dass die auf Grund des VU ergangenen Vollstreckungsakte wirksam bleiben sollen, wenn der titulierte Ausspruch materiell begründet ist (vgl Köln NJW 76, 113 [OLG Köln 18.09.1975 - 1 U 24/75]; Münzberg aaO, 82).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Vorschrift setzt einen wirksamen Einspruch (andernfalls ist nach § 341 I 2 zu verfahren) und das Erscheinen sowie Verhandeln beider Parteien über den Anspruch voraus. Bei (erneuter) Säumnis des Einspruchsführers gilt § 345. Bei Säumnis des Gegners ist § 330 oder § 331 anzuwenden. Die Norm ist nicht anzuwenden, soweit das VU nur ein Zwischenurteil (§ 347 II) gewesen, nicht durch VU entschieden (vgl § 143 FamFG für das Verbundverfahren) oder die Klage erweitert worden ist (vgl Münzberg, aaO, 91).
C. Grundlagen für die Entscheidung nach dem Einspruch.
Rn 3
Gegenstand der Entscheidung nach § 343 ist der geltend gemachte Anspruch, nicht das VU. Auch ein unter Verletzung der §§ 335, 337 ergangenes VU ist aufrechtzuerhalten, wenn es inhaltlich richtig ist (Zweibr FamRZ 02, 468, 469). Maßgebend ist – wie sonst auch – die Sach- und Rechtslage am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl BGHZ 165, 305, 310 – Wegfall des Feststellungsinteresses nach dem Erlass des VU).
Rn 4
Das Gericht ist an seine Entscheidung im VU nicht gebunden. Es kann die Prozessvoraussetzungen nunmehr verneinen (Köln VersR 92, 901; aA insoweit Münzberg, aaO, 99). Auch eine reformatio in peius in der Sache ist zulässig (BeckOKZPO/Toussaint Rz 2; MüKoZPO/Prütting Rz 4; Musielak/Voit/Stadler Rz 2 Fn 2; St/J/Bartels Rz 1).
D. Die gerichtlichen Entscheidungen.
I. Dass das VU aufrechterhaltende Urteil (S 1).
Rn 5
Erweist sich das Versäumnisurteil im Ergebnis als richtig, ist es aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung nach § 343 kann auf anderen rechtlichen Erwägungen als das Versäumnisurteil beruhen (Stadler/Jarsumbek JuS 06, 34, 35). Dasselbe gilt, wenn das Versäumnisurteil ergänzt oder dessen Tenor aus Gründen der Klarstellung neu gefasst werden muss (Köln NJW 76, 113 [OLG Köln 18.09.1975 - 1 U 24/75]). Soweit der Anspruch nur tw besteht, muss das Versäumnisurteil in dem für begründet erkannten Umfang aufrechterhalten werden (Brandbg Rpfleger 01, 487, 488 [OLG Brandenburg 23.04.2001 - 8 Wx 12/01]).
Rn 6
Wird die Klage dagegen statt nach § 330 als unbegründet, nunmehr durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und insgesamt neu zu tenorieren. Ebenso ist es, wenn der Inhalt der Verurteilung des Bekl im Urt nach § 343 sich (bspw auf Grund Klageänderung gem § 263) auf einen anderen Streitgegenstand als das Versäumnisurteil bezieht (wie hier wohl auch St/J/Bartels Rz 2; aA Zö/Herget Rz 4; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 12). Hier besteht nämlich kein Anlass, dem Kl Vollstreckungsvorteile aus einem Versäumnisurteil für einen nicht begründeten Anspruch zu erhalten.
Rn 7
Die Kostenentscheidung ergeht über die weiteren Kosten, wenn das Versäumnisurteil insgesamt aufrecht zu erhalten ist, iÜ ist die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die Vollstreckung darf nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden (§ 709 S 3); bisherige Vollstreckungsmaßnahme ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 2 bleiben bestehen.
II. Dass das VU aufhebende Urteil (S 2).
Rn 8
Erweist sich die Entscheidung im Versäumnisurteil nach der Verhandlung als nicht begründet, schreibt die Norm die Aufhebung (Kassation) des Versäumnisurteils und eine neue Sachentscheidung (Reformation) vor. Wird die Aufhebung ›vergessen‹, ist das Urt nach § 319 insoweit zu berichtigen.
Rn 9
Über die gesamten Kosten ist nach §§ 91 ff unter Berücksichtigung des § 344 zu entscheiden. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 708 Nr. 11 und 709 S 1).
III. Entscheidungen durch Grundurteil (§ 304).
Rn 10
Bei einem VU gegen den Kl kann das Gericht unter Aufhebung des VU ein Grundurteil erlassen. Bei einem Grundurteil nach einem gegen den Bekl ergangenen VU ist die Entscheidung nach § 343 dem Betragsverfahren vorzubehalten, soweit die Klage dem Grunde für gerechtfertigt erklärt wird (BGH NJW-RR 15, 1180, 1181 [BGH 19.02.2015 - III ZR 90/14]).
IV. Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung des Gerichts.
Rn 11
Ein der Klage stattgebendes VU wird ohne Aufhebung wirkungslos, soweit die Klage ganz oder tw zurückgenommen wird (§ 269 III 1). Diese Rechtsfolge ist auf Antrag (§ 269 IV) in einem klarstellenden Beschl auszusprechen (OLGR Celle 95, 216 – bei Teilrücknahme). Eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme kommt in Betracht, wenn der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich oder übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird (MüKoZPO/Prütting Rz 19; ThoPu/Seiler Rz 7).
Rn 12
Bei außergerichtlicher Erledigung bleibt das VU zwar formell bestehen; die Parteien können hier aber einen Verzicht auf die Rechte aus dem Tit...