Rn 1

Die Vorschrift beruht auf der Zulassung eines einer Entschuldigung der Terminsversäumung nicht bedürfenden Einspruchs. Der Einspruchsführer soll – unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache – die durch seine Versäumnis veranlassten Kosten tragen, schon um Anreizen zu prozessverschleppendem Verhalten entgegenzuwirken (Mot zur CPO, 232 = Hahn/Mugdan, Materialien, 295). Die Norm ordnet daher unter zwei Voraussetzungen eine von §§ 91 ff abweichende getrennte Entscheidung über die Kosten an.

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