Gesetzestext
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift beruht auf der Zulassung eines einer Entschuldigung der Terminsversäumung nicht bedürfenden Einspruchs. Der Einspruchsführer soll – unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache – die durch seine Versäumnis veranlassten Kosten tragen, schon um Anreizen zu prozessverschleppendem Verhalten entgegenzuwirken (Mot zur CPO, 232 = Hahn/Mugdan, Materialien, 295). Die Norm ordnet daher unter zwei Voraussetzungen eine von §§ 91 ff abweichende getrennte Entscheidung über die Kosten an.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Das VU muss in gesetzlicher Weise ergangen sein. Das ist nach hM nicht der Fall, wenn wegen fehlender Prozessvoraussetzungen gar keine Sachentscheidung (vgl BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58] (Prozessunfähigkeit), OLGR Köln 97, 88 (Fehlende Zuständigkeit) oder nach §§ 334, 335, 337(vgl RGZ 166, 246, 248; BGH NJW 04, 2309, 2311) oder mangels Schlüssigkeit (RGZ 115, 303, 310; Reichel AcP 104, 1, 73) ein VU nicht hätte ergehen dürfen. Dieser Auslegung ist für die nach § 344 zu treffende Kostenentscheidung nicht in allem zuzustimmen. Um Wertungswidersprüche zu § 95, § 238 IV zu vermeiden, dürfte der Auslegung von Loyal (ZZP 126, 491, 504 f) zu folgen sein, dass in den Fällen des § 337 S 1 Alt 2 der Einspruchsführer die Versäumniskosten auch dann tragen muss, wenn er unverschuldet am Erscheinen verhindert war, dies von dem Gericht aber nicht erkannt wurde. Eine vom Gericht zu Unrecht bejahte Schlüssigkeit dürfte an der Kostentragungspflicht des Einspruchsführers ebenfalls nichts ändern, weil dieser nach § 344 die durch seine Säumnis veranlassten Mehrkosten unabhängig von der Begründetheit der Klage tragen soll (vgl BGHZ 159, 153, 159; München NJW-RR 02, 142, 143 – zur Anwendbarkeit der Vorschrift nach Klagerücknahme).
Rn 3
Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung ist eine das VU aufhebende Entscheidung nach § 343 S 2, da der Einspruchsführer andernfalls schon nach den allgemeinen Regeln in §§ 91 ff auch die durch seine Säumnis entstandenen Kosten trägt. Der BGH bejaht eine analoge Anwendung der Vorschrift bei einer Prozessbeendigung durch Klagerücknahme; § 344 ist auch in einem Beschl nach § 269 III zu berücksichtigen, womit zugleich die lange Kontroverse (dazu Habel NJW 97, 2357, 2358) über das Verhältnis der Kostenregelungen in § 269 III 2 und § 344 entschieden worden ist (BGHZ 159, 153, 157). Bei der Beendigung durch Vergleich ist § 344 jedoch nicht anzuwenden; es gilt die vereinbarte Regelung, ansonsten § 98 (allgM).
C. Rechtsfolgen.
Rn 4
Die Norm betrifft die Kostengrundentscheidung im Urt nach § 343 S 2, in dem besonders auszusprechen ist, dass die säumige gewesene Partei die dadurch veranlassten Kosten zu tragen hat. Wird das ›übersehen‹, ist das Urt im Kostenpunkt nach § 321 zu ergänzen; eine Korrektur in der Kostenfestsetzung ist dagegen nicht möglich (str wie hier: MüKoZPO/Prütting Rz 10; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; aA Zö/Herget Rz 3; vgl zu § 281: Hambg MDR 65, 495; Kobl MDR 87, 681; aA Saarbr NJW 75, 983 [OLG Saarbrücken 03.02.1975 - 5 W 153/74]; Frankf MDR 88, 869).
Rn 5
Nach § 344 zu erstattende Kosten sind im Festsetzungsverfahren anzumelden. Es sind das im Wesentlichen weitere Kosten für die Wahrnehmung des Einspruchstermins (Stuttgart MDR 89, 269). Für die Gebühren des Gerichts und der Anwälte (vgl KG JurBüro 06, 134, 135) hat § 344 keine Bedeutung (vgl aber zur Auslegung einer Kostenregelung in einem Prozessvergleich nach vorangegangenem VU Köln NJW 19, 614 [OLG Köln 15.01.2019 - 17 W 173/18]). Kosten der Zustellung und der Vollstreckung fallen nicht unter § 344 (München Rpfleger 74, 368; Frankf Rpfleger 75, 260).