Rn 9

Hat das Gericht den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen, ist die Instanz beendet. Dem Einspruchsführer stehen nur die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zu, die zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer und eine Zulassung des Rechtsmittels statthaft sind (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]; s.u. § 514 Rn 11, § 565 Rn 2; anders für die Revision nach § 72a ArbGG: BAG NZA 04, 871 [BAG 22.04.2004 - 2 AZR 314/03]; 07, 944 [BAG 05.06.2007 - 5 AZR 276/07]), deren Zulässigkeit nach §§ 514 II 1, 565 jedoch den schlüssigen Vortrag voraussetzt, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe (vgl BGH VersR 76, 67, 68; NJW 09, 687; ZIP 15, 2192; Beschl v 8.3.17 – III ZR 39/17, juris Rz 7; NJW 18, 3252; s.a. § 514 Rn 10).

 

Rn 10

Diese Folgen treten aber nur ein, wenn das Gericht zu Recht durch zweites Versäumnisurteil entschieden hat. Eine fehlerhafte Bezeichnung des ersten, als zweites Versäumnisurteil schließt den Einspruch nicht aus, während die falsche Bezeichnung des zweiten als erstes Versäumnisurteil den Rechtsbehelf zulässig machen kann (zu alledem s § 338 Rn 12). § 345 und § 524 II 1 sind nicht anzuwenden, wenn ein unzulässiger Einspruch nicht nach § 341a, sondern nach § 345 durch zweites Versäumnisurteil verworfen worden ist (str, s dazu § 341 Rn 5).

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