Gesetzestext
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Rn 1
Die Vorschrift verweist für den Verzicht (Rn 2) und die Zurücknahme (Rn 3) des Einspruchs auf die entsprechenden Vorschriften für die Berufung (§§ 515, 516), die durch ZPO-RG wesentlich verändert worden sind.
Rn 2
Der Verzicht ist die Erklärung, sich des Rechts auf Überprüfung des VU endgültig zu begeben (vgl RGZ 161, 350, 355 – zur Berufung). Diese Erklärung kann außergerichtlich ggü dem Gegner oder ggü dem Prozessgericht abgegeben werden (BGHZ 2, 112, 114; NJW 74, 1248, 1249). Der außergerichtliche Verzicht ist die unter Verzicht auf die Annahme nach § 151 S 1 BGB erklärte Offerte zu einer Prozessvereinbarung (vgl BGHZ 25, 45, 48; Rimmelspacher JuS 88, 953, 956), die keiner Form und keiner Mitwirkung der Rechtsanwälte bedarf. Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, aber den klaren und eindeutigen Willen zum Ausdruck bringen, sich ernsthaft und endgültig mit dem Urt beruhigen zu wollen (BGHZ 2, 112, 114; 4, 314, 321; NJW 74, 1248, 1249). Der ggü dem Gericht erklärte Verzicht (§ 515) ist eine Prozesshandlung, für die der Anwaltszwang gilt (Kobl NJW-RR 02, 1509, 1510 [OLG Koblenz 02.05.2002 - 5 U 245/01]) und die grds nicht widerrufbar ist (BGH NJW 21, 2436 Rz 14 für den Verzicht auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid). Der einseitige Verzicht kann schon vor dem Erlass des VU (vgl § 313a III HS 1) ggü dem Gericht erklärt werden (Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 4; St/J/Bartels Rz 2; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 6; aA MüKoZPO/Prütting Rz 4; Musielak/Voit/Stadler Rz 1; wie hier auch – allerdings zur Rechtslage vor dem ZPO-RG – Habscheid NJW 65, 2369, 2375; Rimmelspacher aaO; jetzt auch BGH NJW 21, 2436 [BGH 01.04.2021 - III ZR 47/20] für den Verzicht des Einspruchs vor Erlass des Vollstreckungsbescheids). Ein trotz Verzichts eingelegter Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen (§ 341 I S 2).
Rn 3
Die Zurücknahme ist die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne gerichtliche Entscheidung (über den Einspruch) beenden zu wollen (vgl BGH NJW-RR 06, 862, 863 [BGH 15.03.2006 - IV ZB 38/06] – zur Berufungsrücknahme). Sie erfolgt ggü dem Gericht und ist eine nicht anfechtbare, unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl Ddorf JurBüro 84, 1586, zur Rücknahme nach fehlerhaftem Hinweis nach § 139; vgl auch LG Offenburg RUS 2020, 463 zu einer konkludent erklärten Rücknahme). Die Rücknahme des Einspruchs ist gem § 516 I bis zur Verkündung eines Urteils nach § 341 oder § 343 zulässig; der Einwilligung des Gegners bedarf es nicht. Das Prozessgericht hat entspr § 516 III vAw durch Beschl den Verlust des Einspruchs auszusprechen und dem Einspruchsführer die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme steht allerdings der erneuten Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist nicht entgegen (Zö/Herget Rz 1; Wieczorek/Schütze/Büscher § 41 Rz 6).