Rn 9

Rechtsmittel gegen die Übernahme wie auch gegen die nicht erfolgte Übernahme oder Vorlage an die Kammer sind nicht eröffnet. Auch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung kann hierauf grds nicht gestützt werden (Abs 4; Kobl Beschl v 10.9.18 – 12 U 1245/17). Anderes gilt, wenn eine nicht mehr verständliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der Zuständigkeitsnormen vorliegt, die gegen das Willkürverbot verstößt und somit Art 101 I 2 GG verletzt (vgl BGH NJW 13, 2601 [BGH 14.05.2013 - VI ZR 325/11] Rz 15). Eine Anfechtbarkeit kommt in Betracht, wenn bei gegebener Kammerzuständigkeit der Einzelrichter irrtümlich seine originäre Zuständigkeit angenommen hat (vgl Kobl MDR 17, 360, 361 [BGH 28.06.2016 - VI ZR 559/14]; BGH NJW-RR 16, 388 [BGH 25.11.2015 - XII ZB 105/13] u 510 zur Entscheidung eines Einzelrichters über die Beschwerde in einer Betreuungssache; BGH Beschl v 13.7.2017 – V ZB 176/16 zur Entscheidung eines Einzelrichters über die Anordnung von Sicherungshaft vor Abschiebung; Kobl NJW-RR 02, 1724, 1725 zur Entscheidung eines Einzelrichters als Vollstreckungsorgan, wenn die Kammer in der Hauptsache entschieden hat; Zweibr, Beschl v 8.10.08 – 4 W 87/08 zur Entscheidung eines Einzelrichters ohne einjährige Zivilrechtserfahrung nach einem Dezernatswechsel; s ferner oben Rn 7). Letzteres ist allerdings nicht der Fall (also keine Anfechtbarkeit), wenn der originäre Einzelrichter entscheidet, obwohl eine andere Kammer des LG spezialzuständig iSv Abs 1 S 2 Nr 2 gewesen wäre und dies versehentlich verkannt wurde (KG MDR 14, 561f).

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