Gesetzestext
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, |
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die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und |
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nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. |
(2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
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sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder |
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die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Regelung des § 348a knüpft an § 348 an und regelt die Übertragung eines Rechtsstreits von einer originär zuständigen Kammer auf den Einzelrichter (Abs 1) wie auch die Rückübertragung vom obligatorischen Einzelrichter auf die Kammer (Abs 2).. Mit dieser Regelung soll die grds Zuständigkeit des Einzelrichters verwirklicht und sichergestellt werden, dass die Kammer nur dann als Kollegialgericht über eine Sache entscheidet, wenn sie besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grds Bedeutung ist. Dementsprechend ist die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter in den Fällen des Abs 1 für die Kammer verpflichtend. Nach Übertragung eines Rechtsstreits ist der obligatorische Einzelrichter als Prozessgericht mit den gleichen Befugnissen wie der originäre Einzelrichter ausgestattet (vgl § 348 Rn 1). Sieht die Kammer von einer Übertragung ab, kann sie die Sache auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen; sie bleibt dann vielmehr als Prozessgericht zuständig (Kobl NJW-RR 02, 1724, 1725; Celle OLGR 04, 619). Parteierweiterungen lassen die Zuständigkeit des Einzelrichters unberührt (ebenso MüKoZPO/Stackmann § 348 Rz 5; Zö/Greger § 348 Rz 7; aA München Urt v 20.12.90 – 1 U 3750/90, NJW-RR 92, 123 f). Gleiches gilt – in den Grenzen des § 348 II – für Klageänderungen und Widerklagen.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die in Abs 1 Nr 1–3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Tatbestandsmerkmale der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art wie auch der grds Bedeutung der Rechtssache sind inhaltlich gleichlaufend mit den wortgleichen Tatbestandsmerkmalen in § 348 III 1 auszulegen (s hierzu § 348 Rn 8 und § 511 Rn 46 ff). Als weitere Begrenzung ist die Übertragung gem § 348a I Nr 3 ausgeschlossen, wenn bereits im Haupttermin (s die Legaldefinition in § 272 I iVm § 279) vor der Kammer verhandelt worden ist. Bei Säumnis einer Partei wurde nicht verhandelt (ebenso MüKoZPO/Stackmann § 348 Rz 24). Ein früher erster Termin kann Haupttermin sein, wenn er wie ein Haupttermin durchgeführt wird, mithin iSd § 272 I umfassend vorbereitet wurde. Dies kann sich zB darin zeigen, dass die Kammer auf den frühen ersten Termin einen Beweisbeschluss erlässt (so Brandbg Urt v 16.3.00 – 8 U 66/99 = NJW-RR 00, 1338; zust MüKoZPO/Stackmann § 348 Rz 20 f, str). Haupttermin kann auch der Termin gem § 128 II 2 Alt 1 sein, auf den im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Ausnahmsweise ist nach dem Haupttermin eine Übertragung gem § 348a I Nr 3 zulässig, wenn bereits ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Es darf nach Erlass dieser Entscheidung jedoch kein weiterer Haupttermin vor der Kammer stattgefunden haben. Einer Übertragung steht es auch nicht entgegen, wenn vor einem anderen Gericht ein Haupttermin stattgefunden hat und dieses Gericht den Rechtsstreit dann an das erkennende Gericht gem § 281 verwiesen hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen, wenn die Kammer den Rechtsstreit zuvor vom obligatorischen Einzelrichter übernommen hatte (Abs 2 S 4).
C. Verfahren.
Rn 3
Die Kammer trifft die Übertragungsentscheidung durch Beschl. Obgleich dieser Beschl im Hinblick auf seine nach § 348a III fehlende Anfechtbarkeit nicht zwingend zu begründen ist, so erscheint – eingedenk der einer Übertragungsentscheidung zugrunde liegenden Gewährleistungen aus Art 101 I 2 GG – eine kurze Begründung zumindest in Zweifelsfällen sinnvoll. Der Übertragungsbeschluss bedarf für seine Wirksamkeit der Unterschrift aller mitwirkenden Mitglieder der Kammer (s Frankf Urt v 5.8.22 – 21 U 84/21 = MDR 22, 1436). Vor Erlass des Beschlusses ist den Parteien nach Art 103 I GG rechtliches Gehör zu gewähren (vgl München Beschl v 30.11.15 – 34 AR 220/15 = MDR 16, 179; aA wohl VerfGH BaWü Beschl ...