Rn 2

Der Vorsitzende soll die mündliche Verhandlung vor der Kammer so vorbereiten, dass diese nach einer zusammenfassenden Verhandlung die Sache abschließend entscheiden kann. Der Vorsitzende erlässt alle prozessleitenden Verfügungen, insb entscheidet er über die Terminsbestimmung (§ 216), die in §§ 276, 277 vorgesehenen Fristen und die in § 273 genannten Maßnahmen. Der Vorsitzende kann eine Güteverhandlung (§ 278) durchführen, was allerdings nur dann sinnvoll erscheint, wenn dies in einem gesonderten Termin geschieht oder der Vorsitzende gem Abs 3 zur Entscheidung insgesamt befugt ist. Der Vorsitzende entscheidet auch über die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gem § 186 (s § 186 Rn 1). Zur Vorbereitung des Haupttermins kann der Vorsitzende bereits Beweise erheben, was die Beweisanordnung einschließt (§§ 358a, 359). Dabei hat er alle Kompetenzen des Prozessgerichts (zB gem §§ 360, 362, 366, 375, 387, 391). Zu beachten ist aber der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355). Erfordert die sachgemäße Würdigung der Beweise einen unmittelbaren Eindruck von der Beweisaufnahme (etwa, weil es auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen ankommt) oder bedarf es für die Beweiserhebung der besonderen Sachkunde der Handelsrichter, muss die Beweisaufnahme vor der Kammer erfolgen. Dies kann insb bei Zeugenvernehmungen, Sachverständigenanhörungen und Inaugenscheinnahmen der Fall sein. Ein Verstoß ist ein Verfahrensfehler iSd §§ 546, 513 I, der allerdings gerügt werden muss (§ 295; s Ddorf r+s 18, 126). Hat der Vorsitzende alleine Beweis erhoben, gilt § 285 II. Persönliche Eindrücke, die der Vorsitzende bei der Beweisaufnahme gewonnen hat, können bei der Beweiswürdigung nur verwertet werden, wenn sie protokolliert sind. Beantragt eine Partei eine erneute Vernehmung vor der Kammer, entscheidet hierüber die Kammer (vgl BGH NJW 64, 108, 109; BGHZ 32, 233, 237 = NJW 60, 1252).

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