Rn 4

Nach Nr 1 ist der Vorsitzende allein zuständig für alle Verweisungen innerhalb des Zivilgerichtszweigs (s §§ 97, 99 I GVG, § 281) und an Gerichte anderer Rechtswege (§ 17a II GVG). Soweit über eine Rüge betreffend die Zulässigkeit der Klage (Nr 2) abgesondert verhandelt wird, kann der Vorsitzende hierüber im Wege eines Zwischenurteils, abweisenden Prozessurteils oder Verweisungsbeschlusses alleine entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, die abgesonderte Verhandlung gem § 280 I anzuordnen. Die Vorschrift ist entsprechend auf Urteile gem §§ 75–77 und unechte Zwischenurteile (vgl § 303 Rn 1) anzuwenden. Nr 3 betrifft die Verfahrensaussetzung und die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, zB nach §§ 65, 148 ff, 246 ff, 251, 251a (einschl der Aufhebung, § 150). Der Vorsitzende entscheidet auch über die Aufnahme des unterbrochenen oder ruhenden Verfahrens. Da str ist, ob eine Aussetzung nach Art 100 I GG von der Vorschrift umfasst ist (dafür MüKoZPO/Stackmann Rz 13; dagegen Zö/Greger Rz 7; ThoPu/Seiler Rz 8; Musielak/Voit/Wittschier Rz 8; diff BeckOKZPO/Fischer Rz 12; St/J/Bartels Rz 16), sollte diese Entscheidung die vollbesetzte Kammer treffen, um das BVerfG nicht mit einer mglw unzulässigen Vorlage zu belasten. Das BVerfG ist allerdings großzügig in der Annahme eines Einverständnisses der Parteien gem Abs 3 (s.u. Rn 5). Die Entscheidung über eine Vorlage zum EuGH nach Art 267 II u III AEUV sollte danach ebenfalls von der vollbesetzten Kammer getroffen werden. Nr 4 befugt den Vorsitzenden zu den Entscheidungen gem § 269 IV nach Klagerücknahme und gem §§ 306, 307 nach Verzicht bzw Anerkenntnis. Entsprechende Anwendung findet Nr 4 bei Rücknahme eines Einspruchs oder der Berufung (§§ 346, 516 III 2). Gemäß Nr 5 kann der Vorsitzende die in den §§ 330–337, 345 für den Fall der Säumnis einer Partei vorgesehenen Entscheidungen treffen. Gleiches gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 341) und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (§ 233). Bei Säumnis beider Parteien kann der Vorsitzende allein gem § 251a entscheiden (Entscheidung nach Aktenlage, Vertagung, Anordnung des Ruhens des Verfahrens). Nr 6 betrifft die Entscheidung nach § 91a, wenn die Parteien übereinstimmend den gesamten Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Nach Nr 7 kann der Vorsitzende im PKH-Verfahren (§§ 114 ff) alleine entscheiden, ggf auch Beweise erheben (vgl § 118 II). Im Wechsel- oder Scheckprozess (§§ 602, 605a), nicht aber in anderen Urkundenprozessen, kann der Vorsitzende nach Nr 8 allein entscheiden. Nicht erfasst sind das Nachverfahren (§ 600) und das Verfahren nach Abstehen vom Urkundenprozess (§ 596). Nr 9 gibt dem Vorsitzenden nicht nur die Befugnis, über die Art einer bereits angeordneten Sicherheitsleistung (§ 108) zu entscheiden, sondern – in entsprechender Anwendung – auch über die Höhe (§§ 108, 112), die Frist (§ 113) und die Rückgabe (§§ 109, 715) der Sicherheit. Gemäß Nr 10 kann der Vorsitzende die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, für die das Prozessgericht zuständig ist (§§ 707, 719, 769), alleine treffen. Der Vorsitzende kann nach Nr 11 den Streitwert ohne Beteiligung der Handelsrichter festsetzen (§§ 62, 63 GKG, §§ 3–9). Nr 12 betrifft die Fälle, in denen über Kosten, Gebühren und Auslagen (zB § 379) nicht im Endurteil entschieden wird oder durch den Rechtspfleger (vgl § 21 RPflG) zu entscheiden ist, wie zB öffentliche Zustellung iRd Kostenfestsetzung oder die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

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