Rn 4
Nach Nr 1 ist der Vorsitzende allein zuständig für alle Verweisungen innerhalb des Zivilgerichtszweigs (s §§ 97, 99 I GVG, § 281) und an Gerichte anderer Rechtswege (§ 17a II GVG). Soweit über eine Rüge betreffend die Zulässigkeit der Klage (Nr 2) abgesondert verhandelt wird, kann der Vorsitzende hierüber im Wege eines Zwischenurteils, abweisenden Prozessurteils oder Verweisungsbeschlusses alleine entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, die abgesonderte Verhandlung gem § 280 I anzuordnen. Die Vorschrift ist entsprechend auf Urteile gem §§ 75–77 und unechte Zwischenurteile (vgl § 303 Rn 1) anzuwenden. Nr 3 betrifft die Verfahrensaussetzung und die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, zB nach §§ 65, 148 ff, 246 ff, 251, 251a (einschl der Aufhebung, § 150). Der Vorsitzende entscheidet auch über die Aufnahme des unterbrochenen oder ruhenden Verfahrens. Demgegenüber ist eine Vorlageentscheidung nach Art 100 I GG oder Art 267 AEUV aufgrund der Bedeutung dieser Entscheidung trotz ihres rechtlichen Charakters stets durch die Kammer zu treffen (in diesem Sinne bereits BTDrs 7/2769, S 13; ebenso Musielak/Voit/Wittschier § 349 Rz 8; Zö/Greger § 349 Rz 7; aA MüKoZPO/Stackmann § 349 Rz 13; diff BeckOK ZPO/Fischer § 349 Rz 12 und St/J/Bartels § 349 Rz 16). Eine alleinige Vorlagebefugnis kommt dem Vorsitzenden demgegenüber zu, wenn er aufgrund des Einverständnisses der Parteien nach § 349 III insg zur Alleinentscheidung des Rechtsstreits befugt ist (so bereits BVerfG Beschl v 5.6.1998 – 2 BvL 2–97 = NJW 99, 1095 f [BVerfG 05.06.1998 - 2 BvL 2/97]). Nr 4 befugt den Vorsitzenden zu den Entscheidungen gem § 269 IV nach Klagerücknahme und gem §§ 306, 307 nach Verzicht bzw Anerkenntnis. Entsprechende Anwendung findet Nr 4 bei Rücknahme eines Einspruchs oder der Berufung (§§ 346, 516 III 2). Gemäß Nr 5 kann der Vorsitzende die in den §§ 330–337, 345 für den Fall der Säumnis einer Partei vorgesehenen Entscheidungen treffen. Gleiches gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 341) und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist (§ 233). Bei Säumnis beider Parteien kann der Vorsitzende allein gem § 251a entscheiden (Entscheidung nach Aktenlage, Vertagung, Anordnung des Ruhens des Verfahrens). Nr 6 betrifft die Entscheidung nach § 91a, wenn die Parteien übereinstimmend den gesamten Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Nach Nr 7 kann der Vorsitzende im PKH-Verfahren (§§ 114 ff) alleine entscheiden, ggf auch Beweise erheben (vgl § 118 II). Im Wechsel- oder Scheckprozess (§§ 602, 605a) kann der Vorsitzende nach Nr 8 allein entscheiden. Dies gilt jedoch nicht für andere Urkundenprozesse iSd § 592, da die Auslegung von Urkunden typischerweise die besondere Sachkunde der Handelsrichter erfordern kann (in diesem Sinne bereits BTDrs 7/2769, S 13; allgM vgl etwa MüKoZPO/Stackmann § 349 Rz 18). Nicht erfasst sind überdies das Nachverfahren (§ 600) und das Verfahren nach Abstehen vom Urkundenprozess (§ 596). Nr 9 gibt dem Vorsitzenden nicht nur die Befugnis, über die Art einer bereits angeordneten Sicherheitsleistung (§ 108) zu entscheiden, sondern – in entsprechender Anwendung – auch eine Alleinentscheidung über die Höhe (§§ 108, 112), die Frist (§ 113) und die Rückgabe (§§ 109, 715) der Sicherheit zu treffen. Gem Nr 10 kann der Vorsitzende die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, für die das Prozessgericht zuständig ist (§§ 707, 719, 769), alleine treffen. Der Vorsitzende kann nach Nr 11 den Streitwert ohne Beteiligung der Handelsrichter festsetzen (§§ 62, 63 GKG, §§ 3–9). Nr 12 betrifft die Fälle, in denen über Kosten, Gebühren und Auslagen (zB § 379) nicht im Endurteil entschieden wird oder durch den Rechtspfleger (vgl § 21 RPflG) zu entscheiden ist, wie zB öffentliche Zustellung iRd Kostenfestsetzung oder die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.