Rn 10

Da der Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit nicht materiell verstanden wird, können Beweisergebnisse aus anderen Verfahren regelmäßig über den Urkundenbeweis in den Prozess eingeführt und verwertet werden (BGH NJW 97, 3096 [BGH 10.07.1997 - III ZR 69/96]). Immer aber hat das Gericht auf Antrag einer Partei den Zeugen oder SV selbst anzuhören. Wird ein Sachverständigengutachten gem § 411a verwertet, handelt es sich hingegen nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um die Erhebung eines Sachverständigenbeweises mit entsprechenden Stellungnahme- und Anhörungsrechten der Parteien (§ 411a Rn 1, 8).

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