Rn 8

Da nach der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht regelmäßig die mündliche Verhandlung fortgesetzt wird (§ 370), ist mit Ausnahme der Fälle des § 218 idR förmliche Ladung gem §§ 274, 172 erforderlich. Für die Parteien kann gem §§ 141 II 2, 450 II 2 eine gesonderte Ladung erforderlich sein. Soll die Beweisaufnahme nicht durch das Prozessgericht erfolgen, genügt nach Abs 2 formlose Mitteilung. Ansonsten wäre der Termin zu verkünden oder zuzustellen, § 329 II, was allerdings immer möglich bleibt. Auch für die formlose Benachrichtigung ist jedoch die Ladungsfrist des § 217 zu beachten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wäre (hM, aA ThoPu/Reichold § 361 Rz 1; RG JW 32, 1137).

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