Rn 2

Zwingend ist ein förmlicher Beschl zu erlassen, wenn eine Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung (§ 358a) oder eine Parteivernehmung (§ 450 I 1) angeordnet werden soll. Besondere Verfahren mit der Notwendigkeit, sie durch Beweisbeschluss anzuordnen, sind auch eine schriftliche Begutachtung (Oldbg MDR 82, 856), eine Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe (BAG NJW 91, 1252) oder im Ausland (§ 363), die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage (§ 377 III) sowie eine Untersuchung gem § 372a. Ebenso bedürfen Entscheidungen über Beweisanordnungen nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a) eines förmlichen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Urkundenvorlage gem § 425. In diesen Fällen ist auch ein förmlicher Beschl in Verfahren nach dem FamFG erforderlich‹ soweit eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist (MüKoZPO/Ulrici § 30 FamFG Rz 35; aA Schulte-Bungert/Weinreich/Brinkmann § 30 FamFG Rz 30 und für das FGG Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt § 15 FGG Rz 8). Soweit in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen einzuholen ist, muss diesem die Ernennung des SV jedoch zumindest formlos mitgeteilt werden. Andernfalls könnte dieser sein Recht, den SV abzulehnen, nicht sinnvoll ausüben (BGH NJW 18, 1086 [BGH 17.01.2018 - XII ZB 398/17] Rz 16; 16, 159 Rz 14f).

 

Rn 3

Umstritten ist, ob § 358 für jeden Fall gilt, in dem die Beweisaufnahme nicht in dem Termin durchgeführt werden kann, in dem die Anordnung ergeht, sondern erst in einem Folgetermin. Da hier schon wegen des zeitlichen Abstands eine Klarstellung erforderlich, zumindest aber zweckmäßig ist, sollte auch dieser Fall als ›besonderes Verfahren‹ iSd § 358 behandelt werden (so auch Brandbg FamRZ 01, 294; MüKoZPO/Heinrich Rz 2; St/J/Berger Rz 1; aA Zö/Greger Rz 2).

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