Rn 8
§ 36 I Nr 3 ist aus anwaltlicher Sicht der wichtigste Tatbestand des § 36 I, der von einem Rechtsanwalt, der eine Klage gegen mehrere Streitgenossen vorbereiten soll, stets beachtet werden muss, da er Optionen für die Verfahrenstaktik eröffnet: Ist der Mandant etwa an seinem allgemeinen Gerichtsstand mit einer Klage überzogen worden, dann eröffnet § 36 I Nr 3 beim Bestehen von Gegenansprüchen gegen den Kl und eine dritte Person die Möglichkeit der Durchführung eines diesbezüglichen Widerklageverfahrens im Wege der Drittwiderklage im Heimatforum, sofern der Kl und die dritte Person keinen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben (vgl aber Rn 6). Überdies kann die ohne § 36 I Nr 3 zuständigkeitsrechtlich verbaute Option, durch eine gemeinsame Klage gegen Streitgenossen, diese im jeweiligen Einzelverfahren als Zeugen ›auszuschalten‹, verfahrenstaktisch reizvoll sein. Aber auch losgelöst hiervon ist eine Zuständigkeitsbestimmung zum Zwecke der gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung ggü den in Betracht kommenden Streitgenossen für den Mandanten vorteilhaft, da die Rechtsverfolgung in einem einzigen Klageverfahren in jedem Falle kostengünstiger ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vermeidet. Daher entspricht der Rat zur Durchführung des Bestimmungsverfahrens im Bedarfsfall anwaltlicher Sorgfalt, zumal bei rechtsschutzversicherten Mandanten der Mandant, der mehrere Streitgenossen in Anspruch nehmen will, aus dem Versicherungsvertrag heraus ggü der Rechtsschutzversicherung mit der Obliegenheit belastet ist, anstelle der Durchführung getrennter Einzelverfahren zunächst ein Verfahren nach § 36 I Nr 3 zu versuchen (Celle VersR 07, 1122, 1124). Dabei ist es zur Vermeidung der Gefahr, das Bestimmungsrecht wegen zu weitgehender Verfahrensförderung einzelner Hauptsacheverfahren zu verlieren (vgl Celle BauR 05, 1801, 1802), grds sinnvoll, das Bestimmungsverfahren vor dem Anhängigmachen der Hauptsache zu betreiben. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass im Falle des Betreibens einzelner Verfahren dort Verweisungsbeschlüsse gem § 281 ausgesprochen werden könnten, deren Bindungswirkung einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr 3 ebenfalls entgegenstehen könnte (BGH NJW 06, 699, 700 [BGH 10.01.2006 - X ARZ 367/05]). Schließlich ist zu beachten, dass eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr 3 nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Kl als Streitgenossen in Betracht kommende Bekl bereits in getrennten Hauptsacheverfahren bei unterschiedlichen Gerichten verklagt hat (BGH Beschl v 23.2.11 – ARZ X 388/10, Rz 8 – juris; Deubner JuS 11, 801 f; vgl aber Rn 7). Selbst wenn Verjährungseintritt droht, ist die Durchführung des Verfahrens gem § 36 I Nr 3 vor der Einreichung der Hauptsacheklagen sinnvoll, da die Einleitung des Bestimmungsverfahrens selbst dann zur Verjährungshemmung nach § 204 I Nr 13 BGB führt, wenn der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg hat (BGH NJW 04, 3772 [BGH 28.09.2004 - IX ZR 155/03]).