Rn 11
Die Vorschrift greift in unmittelbarer Anwendung ein, wenn die Klage in einem dinglichen Gerichtsstand (§ 24, § 25 oder § 26) erhoben werden soll und sich auf ein einheitliches Grundstück im Rechtssinne oder auf mehrere gem § 890 BGB rechtlich zu einer Einheit verbundene Grundstücke bezieht, das/die in zwei Nachbargerichtsbezirken liegt/liegen. Es ist in der Rspr anerkannt, dass § 36 I Nr 4 im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs zu eng gefasst ist, so dass als Ausnahme von der grundsätzlichen Analogiefeindlichkeit des Zuständigkeitsrechts der ZPO eine analoge Anwendung des § 36 I Nr 4 für Fallkonstellationen in Betracht kommt, in denen die bezirksverschieden belegenen Grundstücke rechtlich selbstständig sind (BayObLG MDR 05, 589). Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist dann, dass die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien einer Gerichtsstandsbestimmung aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegenstehen und mit der Klage über die gleichen entscheidungserheblichen Vorfragen zu entscheiden ist, so dass durch ein gemeinsames Verfahren divergierende Entscheidungen vermieden werden (BayObLG MDR 05, 589). Dies ist zu Recht für die Fallkonstellation bejaht worden, dass sich eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine Vollstreckung in mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken belegene rechtlich selbstständige Grundstücke eines Eigentümers richtet und die titulierte, grundpfandrechtlich gesicherte Forderung (Darlehensforderung) identisch ist (BayObLG MDR 05, 589). Ebenso bei Klagen auf Löschung von Grundschulden, die zur Besicherung desselben Darlehens an in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Grundstücken bestellt worden sind (Frankf Beschl v 14.10.14 – 11 SV 97/14 – juris). Eine weitere Konstellation, die eine analoge Anwendung des § 36 I Nr 4 zulässt, ist der Fall eines Aufgebotsverfahrens für einen Brief über ein Grundpfandrecht (zB Gesamthypothek, § 1132 BGB), das für mehrere bezirksverschieden belegene Grundstücke bestellt ist (BayObLG Rpfleger 77, 448; München MDR 11, 752 [OLG München 15.02.2011 - 31 AR 21/11]; Frankf Beschl v 19.3.13 – 11 AR 4/13). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden ein FamFG-Verfahren ist (§§ 466 ff FamFG) und die Zuständigkeitsbestimmungsnorm des FamFG keine § 36 I Nr 4 entsprechende Vorschrift vorsieht, so dass vertreten wird, eine analoge Anwendung des § 36 I Nr 4 komme daher nicht mehr in Betracht. Es sei § 2 FamFG anzuwenden (s. Bumiller/Hardes/Schwamb § 466 FamFG Rz 2; München – Beschl v 2.8.13 – 34 AR 229/13 – juris). Dies überzeugt aber nicht in den in § 36 I Nr 4 geregelten Konstellationen, da es hier gerade unklar ist, welches Gericht örtlich zuständig ist (aA München – Beschl v 2.8.13 – 34 AR 229/13 – juris).