Gesetzestext
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
1. |
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; |
2. |
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; |
3. |
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; |
4. |
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; |
5. |
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
6. |
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) 1Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
A. Normzweck und dogmatische Einordnung.
Rn 1
Die Einzeltatbestände des § 36 verfolgen jeweils spezifische Normzwecke. So dienen § 36 I Nr 1, Nr 2, Nr 4 und Nr 6 dem Zweck, den Rechtsschutz der Parteien zu gewährleisten, wenn infolge der (strittigen) Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der ZPO oder auf Grund tatsächlicher Umstände mit Bezug zu diesen Regelungen eine Rechtsschutzverweigerung der Gerichte droht (BGH NJW 72, 111 [BGH 08.10.1971 - I ARZ 202/71]). § 36 I Nr 3 dient dem Zweck, durch die Überwindung zuständigkeitsrechtlicher Hindernisse eine Klage ggü mehreren Streitgenossen zu ermöglichen und damit die Prozessökonomie zu fördern (BGH Beschl v 23.2.11 – ARZ X 388/10, Rz 7 – juris; Cuypers MDR 09, 657, 658), unnötige Mehrkosten zu vermeiden (Köln OLGR 05, 584, 585; Cuypers MDR 09, 657, 658) und die Rechtsschutzmöglichkeiten des Kl zu verbessern. Ferner verfolgt die Vorschrift ebenso wie § 36 I Nr 5 den Zweck, Doppelarbeit der Gerichte und widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden (BGH NJW 06, 699, 700 [BGH 10.01.2006 - X ARZ 367/05]). Die Einzelzwecke der Tatbestände des § 36 lassen sich aber auf übergeordnete Grundsätze und allgemeine Prozessmaximen zurückführen. § 36 ist die gesetzgeberische Konsequenz aus der Tatsache, dass dem Zuständigkeitsrecht der ZPO das Prinzip klarer, grds eng auszulegender Zuständigkeitstatbestände zu Grunde liegt, was einerseits die Rechtssicherheit fördert, andererseits aber in Konflikt mit der Prozessökonomie, die im Einzelfall ein Abweichen von der Zuständigkeitsordnung nahe legen mag, treten kann und erst Recht Probleme aufwirft, wenn verschiedene Gerichte in der gleichen Sache ihre Zuständigkeit bejahen oder verneinen oder gar zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben außer Stande sein sollten. Für diese Fälle besteht ein Bedürfnis für eine beschleunigende oder die Prozesswirtschaftlichkeit ermöglichende Entscheidung eines übergeordneten Gerichts. Diesem Bedürfnis hat die ZPO durch ein vom Erkenntnisverfahren losgelöstes eigenständiges Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Rechnung getragen, das eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung über die Zuständigkeitsfrage vorsieht und sowohl etwaige Unzuträglichkeiten des starren Zuständigkeitssystems der ZPO kompensieren als auch dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 GG) genügen soll (vgl BVerfG NJW 09, 907 [BVerfG 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08]). Dieses Verfahren verfolgt dabei den übergeordneten, allgemeinen Zweck, jedem tendenziell langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit möglichst rasch ein Ende zu bereiten und eine Ausweitung derartiger Streitigkeiten zu vermeiden (BGH NJW 01, 3633; MDR 09, 46). Zuständig ist das höhere gemeinschaftliche Gericht. Entscheidend ist die Rechtsmittelzuständigkeit, nicht der Gerichtsaufbau (BGH Beschl v 8.6.88 – I ARZ 388/88, Rz 4 – juris = BGHZ 104, 363; Zö/Schultzky § 36 Rz 7).
B. Die Tatbestände des § 36 I im Einzelnen.
I. Tatsächliche oder rechtliche Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts in einem einzelnen Fall (§ 36 I Nr 1).
Rn 2
Das ›verhinderte‹ Gericht muss ungeachtet der etwaigen Zuständigkeit auch anderer Gerichte für den konkret in Rede stehenden Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig sein. Eine Verhinderung eines ganzen Gerichts aus tatsächlichen Gründen, wie sie etwa im Kriegszustand, bei Ausbruch lokal beschränkter Epidemien oder im Falle schwerer Naturkatastrophen vorstellbar wäre, ist unter den heutigen Bedingungen wenig wahrscheinlich, so dass diese Tatbestandsvariante in der Praxis bislang irrelevant geblieben ist. Eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen kommt dann in Betracht...