Rn 1

Die Vorschrift eröffnet neben der vom Gericht selbst ausgehenden Amts- und Rechtshilfe die Möglichkeit, der beweisführenden Partei die Beschaffung des Auslandsbeweises aufzuerlegen. Dies wird allerdings nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine Rechtshilfe des ausländischen Staates oder eine konsularische Beweiserhebung nicht möglich ist oder nicht zum Erfolg führt und der fremde Staat zulässt, dass Parteien bei der Beweiserhebung mitwirken bzw eine solche bewirken können. Dem Gericht steht insoweit kein freies Ermessen zu (BGH NJW-RR 89, 160, 161; s.a. NJW 84, 2039; aA Zö/Geimer Rz 1; wohl auch St/J/Berger Rz 5, der nur von einem Vorrang der konsularischen Beweiserhebung ausging, iÜ aber die Einschätzung genügen lässt, welcher Weg schneller zum Ziel führt).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge