Rn 2

§ 369 regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall, dass die ausländische Behörde bei der Beweisaufnahme für sie maßgebliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, sie aber deutschem Verfahrensrecht entspricht, weil dieses die verletzte ausländische Förmlichkeit nicht vorschreibt. Entsprechend des lex-fori-Prinzips kann die Beweisaufnahme aber auch dann verwertet werden, wenn sie zwar nicht dem deutschen Recht, wohl aber dem maßgeblichen ausländischen Recht entsprochen hat (vgl BGHZ 33, 63, 64 f; Grunsky ZZP 76, 241, 245). § 369 ist daher ein Meistbegünstigungsprinzip zu entnehmen. Es führt dazu, dass der jeweils niedrigere Verfahrensstandard maßgeblich ist. Stellt allerdings das deutsche Recht höhere Anforderungen, wird der Beweis besonders sorgfältig und krit zu würdigen sein.

 

Rn 3

Widerspricht die Beweisaufnahme hingegen sowohl dem ausländischen wie dem deutschen Verfahrensrecht, darf der Beweis grds nicht verwertet werden. Dies ist aber von den Parteien rechtzeitig zu rügen, da sonst Heilung gem § 295 eintritt (RG JW 1893, 135; § 295 Rn 7). Soweit man mit dem BGH (BGHZ 33, 63, 64 f; aA Musielak/Voit/Stadler Rz 6) auch eine solche fehlerhafte Beweiserhebung iR freier Beweiswürdigung für verwertbar hält, kann dies bei rechtzeitiger Rüge allenfalls gelten, soweit keine Nachholung oder Vervollständigung der fehlerhaften oder unvollständigen Beweiserhebung möglich ist (St/J/Berger Rz 2; s.a. BGH NJW 90, 3088, 3089f). Der Verfahrensfehler kann nur mit dem Rechtsmittel gegen das darauf beruhende Urt angefochten werden.

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