Gesetzestext
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Während §§ 363, 364 regeln, auf welchem Weg Beweise im Ausland zu erheben sind, betrifft § 369 die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der im Ausland erhobene Beweis verwertet werden kann. Die Vorschrift folgt dem Grundsatz, dass sich die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme nach dem Recht bestimmen, das für die ausführende Behörde gilt (lex fori). Dieses Prinzip liegt etwa auch Art 9 I HBÜ, Art 14 I HÜZ und Art 10 II EuBVO zugrunde. Die Verwertung und Würdigung des Beweises ist jedoch nach deutschem Recht vorzunehmen (vgl etwa Bremen NJW-RR 09, 876, 877 [OLG Bremen 20.01.2009 - 4 UF 99/08]; BGH NJW 00, 3088, 3089 für die Verpflichtung, einen Zeugen persönlich anzuhören oder auf eine ergänzende Befragung hinzuwirken, um dessen Glaubwürdigkeit beurteilen zu können).
B. Norminhalt.
Rn 2
§ 369 regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall, dass die ausländische Behörde bei der Beweisaufnahme für sie maßgebliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, sie aber deutschem Verfahrensrecht entspricht, weil dieses die verletzte ausländische Förmlichkeit nicht vorschreibt. Entsprechend des lex-fori-Prinzips kann die Beweisaufnahme aber auch dann verwertet werden, wenn sie zwar nicht dem deutschen Recht, wohl aber dem maßgeblichen ausländischen Recht entsprochen hat (vgl BGHZ 33, 63, 64 f; Grunsky ZZP 76, 241, 245). § 369 ist daher ein Meistbegünstigungsprinzip zu entnehmen. Es führt dazu, dass der jeweils niedrigere Verfahrensstandard maßgeblich ist. Stellt allerdings das deutsche Recht höhere Anforderungen, wird der Beweis besonders sorgfältig und krit zu würdigen sein.
Rn 3
Widerspricht die Beweisaufnahme hingegen sowohl dem ausländischen wie dem deutschen Verfahrensrecht, darf der Beweis grds nicht verwertet werden. Dies ist aber von den Parteien rechtzeitig zu rügen, da sonst Heilung gem § 295 eintritt (RG JW 1893, 135; § 295 Rn 7). Soweit man mit dem BGH (BGHZ 33, 63, 64 f; aA Musielak/Voit/Stadler Rz 6) auch eine solche fehlerhafte Beweiserhebung iR freier Beweiswürdigung für verwertbar hält, kann dies bei rechtzeitiger Rüge allenfalls gelten, soweit keine Nachholung oder Vervollständigung der fehlerhaften oder unvollständigen Beweiserhebung möglich ist (St/J/Berger Rz 2; s.a. BGH NJW 90, 3088, 3089 f). Der Verfahrensfehler kann nur mit dem Rechtsmittel gegen das darauf beruhende Urt angefochten werden.