Rn 4
Aus dem Wortlaut des § 37 II, der nur zuständigkeitsbestimmende Beschlüsse für unanfechtbar erklärt, ergibt sich im Umkehrschluss zwanglos, dass zurückweisende Beschlüsse grds anfechtbar sind, soweit die ZPO hierfür an anderer Stelle einen Rechtsbehelf vorsieht (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707). Dies ist bei zurückweisenden Beschlüssen des Landgerichts, gegen die gem § 567 I Nr 2 die Beschwerde statthaft ist, der Fall (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707; aA Vossler NJW 06, 117, 122). Bei zurückweisenden Beschlüssen des Oberlandesgerichts wird von Teilen der Rspr die Auffassung vertreten, bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei danach zu unterscheiden, ob die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts originär aus § 36 I folgte oder ob sie gem § 36 II übergeleitet worden ist. Im letzteren Fall komme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 I Nr 2 nicht in Betracht, da das OLG nicht ›im ersten Rechtszug‹, sondern anstelle des BGH entscheide (BayObLG NJW 02, 2888 [BayObLG 10.06.2002 - 1 Z AR 50/02]). Dieser Auffassung, die gekünstelt erscheint, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kommt in allen Fällen der Zurückweisung durch das OLG grds eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 I Nr 2 in Betracht, da das OLG stets – gleich, ob es nach § 36 I oder nach § 36 II zuständig ist – erstinstanzlich entscheidet (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707 [OLG Stuttgart 24.07.2003 - 12 AR 5/03]). Stattgebende Beschlüsse, die eine Zuständigkeitsbestimmung aussprechen, sind gem § 37 II unanfechtbar, da das Bestimmungsverfahren bei Zuständigkeitskonflikten im wohlverstandenen Interesse der Parteien rasch und endgültig Klarheit bringen soll. Diese Unanfechtbarkeit gilt absolut und kann selbst in Fällen ›greifbarer Gesetzwidrigkeit‹, in denen der BGH vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, eine außerordentliche Beschwerde gegen Bestimmungsbeschlüsse zuließ (BGH NJW-RR 94, 1212, 1213), nicht korrigiert werden, da der Reformgesetzgeber ein solches außerordentliches Rechtsmittel zum BGH aus verschiedensten Gründen nicht wollte, so dass für eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für das im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Verfahren der außerordentlichen Beschwerde allgemein kein Raum mehr ist (BGH NJW 02, 1577 [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02]). Wenn in einem solchen Fall das Abhilfeverfahren gem § 321a oder Gegenvorstellungen fruchtlos bleiben, bleibt der beschwerten Partei nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.