Rn 6

Gerichtsbeschlüsse nach § 36 über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern grds keine Kostengrundentscheidung (BayObLG NJW-RR 19, 957 Rz 2 ff). Soweit das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, also bei Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags, ohne dass die Hauptsache bereits anhängig ist (s § 36 Rn 20), ist eine Kostenentscheidung erforderlich. Die Kosten hat dann grds der Antragsteller zu tragen. Wird antragsgemäß der gemeinsame Gerichtsstand für eine noch nicht anhängige Klage gegen mehrere Streitgenossen bestimmt, kann der Beschluss nicht nachträglich um eine Kostenentscheidung ergänzt werden, wenn mangels Klageerhebung kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird (München Beschl v 31.7.15 – 34 AR 503/11 – juris). Soweit die Hauptsache bereits anhängig ist, darf eine Kostenentscheidung – unabhängig vom Ausgang des Bestimmungsverfahrens nicht ergehen (München NJW-RR 17, 1024 = AGS 17, 486 [OLG München 28.06.2017 - 34 AR 64/17] = NJW-Spezial 17, 571).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge