I. (Partei-)Öffentlichkeit.
Rn 2
Wie jede andere Beweisaufnahme hat der Augenschein öffentlich zu erfolgen, § 169 GVG. Den Parteien ist die Anwesenheit gestattet gem § 357. Einschränkungen mögen bei der Untersuchung einer Person unter der Bedingung hinnehmbar sein, dass durch entsprechende verfahrensmäßige Ausgestaltung seitens des Gerichts (rechtzeitige Hinweise gem § 139 I; ggf Schriftsatzfristen gem § 139 V) das Recht der Parteien, zum Prozessgeschehen vorzutragen, nicht beeinträchtigt wird.
II. Sachverständige.
Rn 3
Das Prozessgericht (bzw im Falle des § 372 II der ersuchte oder beauftragte Richter) als das den Augenschein einholende Organ (§ 355) entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es hierzu einen oder auch mehrere Sachverständige beizieht. In der Prozesswirklichkeit wird dies ohne praktische Bedeutung bleiben (s aber § 375 Rn 6 zur Vernehmung von Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen), weil die Beiziehung des Sachverständigen nur in den Fällen in Betracht kommen und erforderlich werden wird, in denen – aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Augenschein – eine sachverständige Begutachtung notwendig wird (Zö/Greger § 372 Rz 1). Dann wird die Beweisaufnahme aber in den meisten Fällen nicht durch förmlichen Augenschein, sondern durch Sachverständigenbeweis erfolgen, wobei dem Sachverständigen – trotz § 355 I zulässigerweise (ebenso Musielak/Voit/Huber § 372 Rz 3) – die Einholung eines hierzu etwa notwendigen Augenscheins überlassen wird. Eine weitere Variante der Beweisaufnahme ist diejeinige durch den ›Augenscheinsgehilfen‹ (BeckOKZPO/Bach § 372 Rz 2): dieser nimmt den (zB schwer zugänglichen, etwa am Meeresgrund liegenden) fraglichen Gegenstand in Augenschein und wird anschließend hierüber als Zeuge (§ 373) vernommen.
III. Protokollierung.
Rn 4
Gemäß § 160 III Nr 5 ist ›das Ergebnis eines Augenscheins‹ zu protokollieren; hiermit ist nicht die Beweiswürdigung, wohl aber sind die tatsächlichen Feststellungen und der Gesamteindruck, den das Gericht gewonnen hat, gemeint (Zö/Schultzky § 160 Rz 9). Dass entgegen dem Wortlaut des § 160 die Wiedergabe des Ergebnisses des Augenscheins im Tatbestand des Urteils reichen soll (Zö/Greger § 372 Rz 1; Musielak/Voit/Huber § 372 Rz 6), sofern kein Richterwechsel stattgefunden hat, überzeugt nicht. Ein derartiges Vorgehen nimmt den Parteien die Möglichkeit, gem § 164 auf die Berichtigung des Protokolls anzutragen oder gem § 162 I 3 Einwendungen gegen das Protokoll und somit gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzubringen. Entbehrlich ist das Inhaltsprotokoll freilich in den in §§ 160 III Nr 5, 160a II 2, 161 geschilderten Fällen.