Rn 2

Zum Beweisantritt ist zunächst die Benennung des Zeugen, idealiter mit vollem Namen und mit voller ladungsfähiger Anschrift, vonnöten. Entspricht das Beweisangebot nicht diesen Vorgaben, ist zu unterscheiden: Das Angebot eines Zeugen ›N.N.‹ ist irrelevant (BGH NZI 15, 191 [BGH 04.12.2014 - IX ZR 88/14] Rz 6); dies liegt in einem Maße auf der Hand, dass ein gerichtlicher Hinweis hierzu entbehrlich ist (Zö/Greger § 356 Rz 4; BGH NJW 87, 3077, 3080). Ist der Zeuge dagegen grds identifizierbar, aber nicht ausreichend benannt (zB: ›Der angestellte Leiter der Reparatur-Werkstatt im Betrieb der Beklagten‹), so wird das Gericht gem § 356 eine Frist setzen zur Nachholung der erforderlichen Angaben (BGH NJW 98, 2368, 2369; Hamm 17.8.16 – 20 U 86/12, Rz 75: Frist zur Beibringung der vollständigen Anschrift); erst nach fruchtlosem Fristablauf kann das Beweisangebot dann zurückgewiesen werden. Ist die Anschrift des Zeugen, der der Partei nur als Arbeitnehmer eines Vertragspartners entgegengetreten ist, nachvollziehbar nicht bekannt, darf die Partei sich auf die Benennung der Anschrift des Arbeitgebers beschränken (BFH BFHE 235, 304 [BFH 19.10.2011 - X R 65/09], Rz 101; LAG München 9.5.16 – 10 Sa 690/15, Rz 78; vgl aber zu einer unwirksamen Ersatzzustellung an einen Angestellten in den Räumen seines Arbeitgebers LSG Sachsen-Anhalt 26.2.13 – L 7 SB 49/10 B).

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