Rn 18

Es stellt einen grds zulässigen und beachtlichen Beweisantritt dar, die in einem Protokoll, bspw aus einem früheren Verfahren (gleich welchen Gerichtszweigs), festgehaltene Aussage eines Zeugen nicht durch dessen erneute Vernehmung, sondern als Urkundsbeweis in den aktuellen Prozess einführen zu wollen (zum Sonderfall der Verlesung einer früheren Aussage iRd Vernehmung s § 377 Rn 14 und § 396 Rn 3). Auch die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens getätigte schriftliche Aussage einer Person, zB eines Unfallbeobachters ggü einer Versicherung, kommt – im Wege des Urkundenbeweises – als taugliches Beweismittel in Betracht (BGH NJW-RR 07, 1077, 1078 [BGH 13.02.2007 - VI ZR 58/06]). Es verstößt aber gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn der Richter Bekundungen, die Personen vor ihm, aber in anderweitigen Verfahren getätigt haben, ohne Antrag einer Partei als gerichtsbekannt im Rechtsstreit verwertet (BGH MDR 11, 562 = NJW-RR 11, 569 [BGH 04.11.2010 - I ZR 190/08], Rz 10). Statthaft ist die Vernehmung als Zeuge der früheren Verhörsperson; Verwertungsverbote ergeben sich insoweit bei einem Verstoß gegen § 383 II, nicht aber (aA Musielak/Voit/Huber § 373 Rz 4) bei einer trotz eines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 384 erlangten Aussage (s § 383 Rn 8, § 384 Rn 10).

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