Rn 3
Außerdem muss der Beweisgegenstand ausreichend benannt werden.
1. Substantiierung.
Rn 4
Der Beweisführer hat die ›Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll‹, zu bezeichnen. Insoweit korrespondiert § 373 eng mit § 138. Die Partei muss entscheidungserhebliches Vorbringen, also bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptungen so genau vortragen, dass eine Beweiserhebung möglich ist, ohne dass ein Ausforschungsbeweis (also eine Beweiserhebung über eine nur ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung zum Nachweis einer dem Beweisführer günstigen Tatsache, die erst durch die Beweisaufnahme selbst aufgedeckt werden soll) stattfindet (Musielak/Voit/Huber, § 373 Rz 12). Tatsachen in diesem Sinne sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte Geschehnisse oder Zustände (BAG 21.1.14 – 3 AZR 362/11 Rz 46). Dazu kann es nötig werden, dass der Beweisführer auch angibt, woher er von ihm behauptetes Wissen, eine Tatsache liege vor oder nicht vor, hat (BGH NJW 83, 2034, 2035 [BGH 04.05.1983 - VIII ZR 94/82]). Der Beweisführer muss also angeben, welche Tatsachen der Zeuge wahrgenommen haben soll (BSG 6.1.16 – B 13 R 303/15 B Rz 7). Andererseits ist es für die Substantiierung des Beweisvorbringens ausreichend, dass der Beweisführer Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu tragen. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden (BGH NJW-RR 18, 1150 Rz 16), insbesondere muss der Beweisführer nicht den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegnehmen (BGH NJW 14, 2947 [BGH 03.06.2014 - XI ZR 147/12] Rz 42) oder mitteilen, woher der Zeuge sein Wissen hat (BGH NJW-RR 18, 1150 [BGH 21.06.2018 - IX ZR 129/17] Rz 19; Musielak/Voit/Huber, § 373 Rz 11; s aber unten Rn 5). Der Beweisführer muss auch nicht mitteilen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der vom Zeugen zu bekundenden Tatsache hat (BAG NJW 22, 1558, Rz 3). Der Substantiierungspflicht kommt der Beweisführer dann nicht nach, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind, wobei die Angabe näherer Einzelheiten grds nicht nötig ist (BGH NJW 92, 1967, 1968 [BGH 25.02.1992 - X ZR 88/90]; BFH NJW 07, 1615, 1616 [BFH 01.02.2007 - VI B 118/04]; Frankf 3.4.2014 – 24 U 131/12 Rz 18). Schlussfolgerungen sind nicht Aufgabe des Zeugen; der Beweisantritt ist deshalb unsubstantiiert, wenn der Zeuge nicht Tatsachen, sondern Wertungen, subjektive Vorstellungen oder gar eine Beweiswürdigung in Bezug auf Tatsachen liefern soll (BFH 5.3.09 – XI B 40/08, Rz 9; LAG München 14.1.09 – 10 Sa 446/08, Rz 50). Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag erlauben es dem Gericht nicht, den hierzu angebotenen Zeugenbeweis nicht zu erheben; sie sind aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten (BGH NJW-RR 18, 1150 [BGH 21.06.2018 - IX ZR 129/17] Rz 21).
2. Innere Tatsachen; interne Vorgänge beim Prozessgegner.
Rn 5
Soll ein Zeuge über sog innere Tatsachen (zB Kenntnis des Zeugen von bestimmten inneren Umständen bei der Partei) befragt werden, so ist in dem Beweisantritt anzugeben, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis haben soll (BGH NJW 14, 2947 [BGH 03.06.2014 - XI ZR 147/12] Rz 43 mwN); unschädlich ist es, wenn auf diese Weise nur ein mittelbarer Beweis über innere Vorgänge bei einem Dritten (zB beim Prozessgegner) geführt werden kann (Musielak/Voit/Huber, § 371 Rz 11). Über interne Vorgänge beim Prozessgegner dagegen wird der Beweisführer selbst häufig keine unmittelbaren Kenntnisse haben. In diesem Fall darf er Tatsachen, die er nur vermutet, bis zur Grenze der Willkür bzw des Rechtsmissbrauchs als feststehend behaupten und unter Beweis stellen (BGH NJW 12, 296, Rz 14).
3. Hinweispflicht.
Rn 6
§ 139 gebietet, dass das Gericht den Beweisführer auf erkannte Mängel seines Beweisantritts hinweist, ihn also zB zur Präzisierung seines Vorbringens oder zur Offenlegung seiner Erkenntnisquellen auffordert. Unbeachtlich ist der Beweisantritt unter diesen Voraussetzungen überdies nur dann, wenn der Beweisführer eine ihm vom Gericht gesetzte Frist fruchtlos hat verstreichen lassen (BGH NJW 93, 1926, 1927).