Rn 17

Die Zeugnisfähigkeit ist weder an einer starren Altersgrenze noch an einem bestimmten, definierbaren Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit festzumachen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die in jedem Einzelfall zu prüfende Fähigkeit des Zeugen, Wahrnehmungen zu machen und diese, ggf auf ihm verständliche Befragung hin, wiederzugeben (Zö/Greger Vor § 373 Rz 4). Freilich ist es gerade hier in Zweifelsfällen (zB bei kindlichen oder geistes- oder psychisch kranken Zeugen) Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert der Aussage, ggf gestützt auf sachverständige Beratung, einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

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