Rn 3
Die Video-Vernehmung von Zeugen hat in den Fällen des § 375 I Nr 2 und 3 stets Vorrang; ein Vorgehen gem § 375 kommt also nur dann in Betracht, wenn eine Vernehmung gem der Vorschrift des § 128a II – zu deren Akzeptanz s § 128a Rn 1 – nicht stattfindet.
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