Rn 9

Für die Vernehmung durch den beauftragten (also nicht für den ersuchten) Richter eröffnet § 375 Ia die Vereinfachung der Beweisaufnahme, wenn dies zweckmäßig erscheint und wenn das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, wenn es also auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ankommt.

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