Rn 1

Die Beweisaufnahme dient der Wahrheitsfindung. § 376 dient demgegenüber dem Schutz der Geheimnisse des öffentlichen Dienstes im weitesten Sinne. Den Konflikt zwischen diesen widerstreitenden Interessen löst § 376 zugunsten der öffentlichen Hand und zu Lasten von Gerichten und Parteien, denn bis zur Erteilung einer Aussagegenehmigung besteht zugunsten der in § 376 genannten Personen ein unverzichtbares Vernehmungsverbot, sofern, was im Einzelfall zu prüfen ist, eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht (BGH 5.7.16 – VI ZR 325/15, Rz 18; Zö/Greger § 376 Rz 7). Ob die Genehmigung erteilt wird, richtet sich nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

Es ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Zeugen oder der Parteien, diese Genehmigung einzuholen (§ 376 III). Die Versagung der Genehmigung durch die zuständige Behörde stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der durch die Versagung benachteiligten Partei hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen steht (BVerwG NJW 1971, 160). Das Gericht sollte hierfür eine Frist setzen (§ 356) und gem § 148 ggf das Verfahren aussetzen (zutreffend Musielak/Voit/Huber § 376 Rz 6).

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