I. Bezeichnung der Parteien.

 

Rn 2

Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist.

II. Gegenstand der Vernehmung.

 

Rn 3

Entgegen dem missverständlichen Wortlaut (›unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss‹) ist für die Anordnung der Zeugenvernehmung ein Beweisbeschluss nur ausnahmsweise erforderlich; ansonsten reicht eine formlose Beweisanordnung aus (§ 358 Rn 2). Gem § 377 II Nr 2 ist der Streitgegenstand soweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kann und überhaupt in die Lage versetzt wird, sich schon vor Beginn seiner Vernehmung zu vergegenwärtigen, zu welchem Streitfall er befragt werden wird. Prädispositionen des Zeugen ist durch eine möglichst offene Beschreibung des Vernehmungsgegenstandes (also: ›Hergang des Unfalls vom …‹) zu begegnen; keinesfalls darf der Parteivortrag unkommentiert wiedergegeben werden. Andererseits darf die Angabe des Vernehmungsgegenstandes nicht gänzlich unterbleiben; in diesem Fall liegt eine ordnungsgemäße Ladung nicht vor mit der Folge, dass Maßnahmen gem § 380 nicht ergriffen werden dürfen (Saarbr OLGR Saarbr 05, 960).

III. Zeit, Ort, Folgen des Ausbleibens.

 

Rn 4

Dem Zeugen sind Uhrzeit und Sitzungssaal mitzuteilen, bei ›Ortsterminen‹ (§ 371 Rn 2) außerhalb des Gerichtsgebäudes die Örtlichkeit hinreichend exakt. Außerdem ist der Zeuge auf die ihn im Fall des Ausbleibens treffenden Folgen hinzuweisen (§§ 380f).

IV. Form.

 

Rn 5

Die Ladung erfolgt – vorbehaltlich gegenteiliger, auf förmliche Zustellung iSv §§ 166 ff lautender Weisung des Gerichts – formlos, also mit einfacher Post. Im Falle des Bestreitens des Zeugen wird ein Nachweis des Zugangs der formlos versandten Ladung, welcher Voraussetzung für ein Vorgehen gem § 380 ist, indessen nicht zu führen sein. Umgekehrt hat im Fall der ordnungsgemäßen förmlichen Zustellung der Zeuge den Nachweis für seine Behauptung zu führen, die Ladung habe ihn entgegen der Postzustellungsurkunde gleichwohl tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig erreicht (LSG München 6.4.09 – L 2 B 608/08 AS, Rz 9). Auch der sich im Ausland aufhaltende Zeuge wird mit einfacher Post geladen; soll er förmlich geladen werden, so gelten § 183 iVm §§ 1067, 1069, 1070, 1071, soll er im Ausland vernommen werden, so gelten §§ 363, 1072 und 1073. Ladungen an Zeugen, die jünger als 14 Jahre alt sind, werden an die Erziehungsberechtigten gerichtet mit der Aufforderung, die Kinder zum Termin mitzubringen (Musielak/Voit/Huber § 377 Rz 2).

V. Frist.

 

Rn 6

Eine Frist ist nicht vorgeschrieben (LSG Stuttgart 7.2.07 – L 13 R 293/07 B, Rz 4); bei unzumutbar kurzer Frist – deren Bemessung Sache des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des Zeugen ist – wird im Falle des Ausbleibens des Zeugen aber von seiner genügenden Entschuldigung iSd § 381 auszugehen sein (Zö/Greger § 377 Rz 4; LSG Stuttgart 7.2.07 – L 13 R 293/07 B, Rz 7; s.a. § 381 Rn 5).

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