Rn 8

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Einverständnis der Parteien nicht erforderlich (anders im Fall des § 128 II). Jedoch wird es sich empfehlen, vorab die entsprechende Zustimmung der Parteien einzuholen. Die Zeugenvernehmung nach § 377 III unterfällt nämlich nicht dem Urkunds-, sondern dem Zeugenbeweis, so dass das Recht der Parteien, an den Zeugen Fragen zu stellen (§ 397 I), durch eine Anordnung nach § 377 III nicht ausgehebelt werden kann (Zö/Greger § 377 Rz 10). In der Praxis bedeutet dies, dass es im Belieben der Partei steht, ein persönliches Erscheinen des Zeugen vor Gericht doch zu erzwingen (Zö/Greger § 377 Rz 10; aA BAG NJW 17, 1770 [BAG 26.01.2017 - 8 AZN 872/16] Rz 7; LArbG Berlin v 5.4.17 – 15 Ta 1522/16, Rz 43; Musielak/Voit/Huber § 377 Rz 8: im Zweifel ist der Zeuge zu laden).

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