I. Zeugen, Sachverständige.
Rn 2
§ 379 gilt unmittelbar für die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, über §§ 30 I, 113 I 2 FamFG auch in den dort bezeichneten familiengerichtlichen Verfahren (s iE Volpert FPR 2010, 327), und über § 402 auch für das mündliche und schriftliche Gutachten des SV. Bei Nichtzahlung des für einen SV angeforderten Vorschusses darf das Gericht aber nicht ohne weiteres die betreffende Partei als beweisfällig ansehen. Vielmehr muss es zunächst versuchen, in anderer Weise die beweiserhebliche Frage aufgrund des bereits vorhandenen oder sogar aufgrund eines erst noch gerichtlich anzuregenden Parteivortrages oder anhand der sonst vorhandenen Beweismittel zu klären (BGH NJW 07, 2122, 2123 [BGH 20.03.2007 - VI ZR 254/05]). Zur sonstigen Vorschusspflicht der Parteien s § 17 f GKG. Demgegenüber ist § 379 lex specialis (Stuttg NJW-Spezial 11, 526, Rz 9), so dass eine hierauf gestützte Anforderung, einen Vorschuss für die Reise des Gerichts zum Zeugen zu entrichten, nicht in Frage kommt (Ddorf 12.9.06, I-10 W 87/06, Rz 3).
II. Ausnahmen.
1. Befreiung.
Rn 3
Ein Vorschuss kann von einer Partei nicht verlangt werden, die ohnehin von der Verpflichtung, Kosten zu tragen, befreit ist (zB der Fiskus gem § 2 I GKG). Ist einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt worden, ist sie gem § 122 I Nr 1 von der Tragung der Gerichtskosten befreit; hierzu gehören gem Ziff 9005 KV auch die Auslagen für Zeugen und SV (§ 122 Rn 7; Zö/Schultzky § 122 Rz 3). Ist dem (Berufungs-, Revisions-)Kl PKH gewährt worden, ist gem § 122 II auch der Gegner von der Vorschusspflicht befreit. Darüber hinaus wird angesichts der bekannt großzügigen Maßstäbe bei der PKH-Gewährung die interessengerechte Ausübung des durch § 379 gewährten Ermessens dazu führen, auch bei Gewährung von PKH an den (Berufungs-, Revisions-)Beklagten von der Vorschusspflicht des Gegners abzusehen. Für das familienrechtliche Verbundverfahren gilt darüber hinaus, dass ein Vorschuss von dem Antragssteller in einer Folgesache (zB Güterrecht) nicht verlangt werden darf, wenn im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren seinem Gegner, der Antragsteller des Scheidungsverfahrens ist, PKH/VKH bewilligt wurde (Karlsr NJW-RR 12, 1478 [OLG Karlsruhe 06.08.2012 - 18 WF 145/12], Rz 10 f).
2. Verzicht.
Rn 4
Ein Vorschuss kann auch dann nicht verlangt werden, wenn eine Auskunftsperson auf die ihr zustehende Entschädigung verzichtet (Zö/Greger § 379 Rz 3) und diesen Verzicht bis zur Vernehmung nicht widerruft (Ddorf NJW-RR 97, 826 [OLG Düsseldorf 29.10.1996 - 10 W 105/96]; München OLGR München 95, 94).
3. Beweisaufnahme vAw.
Rn 5
Hat das Gericht die Beweisaufnahme vAw angeordnet, so kann gleichfalls ein Vorschuss nicht verlangt werden (BGH NJW 00, 743, 744 [BGH 10.11.1999 - I ZR 183/97]), auch nicht, wenn die Partei die Ladung des SV zur Erläuterung seines schriftlich erstatteten, vAw eingeholten Gutachtens beantragt (Zö/Greger § 379 Rz 3b). Auch über § 17 III GKG kann eine Vorschusspflicht der Partei für ein vAw eingeholtes Gutachten nicht begründet werden (BGH MDR 10, 531 [BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09], Rz 19).