Rn 6

Den Vorschuss hat nach dem Wortlaut des § 379 der Beweisführer, also derjenige, der sich gem § 359 Nr 3 auf das Beweismittel (hier: den Zeugen) berufen hat, zu tragen; auf die Beweislast kommt es also grds nicht an. Nur ausnahmsweise kann der Vorschuss von der beweisbelasteten Partei eingefordert werden, nämlich wenn beide Parteien – grds vorschusspflichtig – denselben Zeugen etc angeboten haben (Zö/Greger § 379 Rz 4; BGH NJW 99, 2823, 2824). Beim Sachverständigenbeweis ist außerdem diejenige Partei vorschusspflichtig, die dem SV gem §§ 402, 397 Ergänzungsfragen (§ 397 Rn 5) zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung vorlegt, auch wenn das Ausgangsgutachten auf Antrag des Gegners eingeholt wurde (LG Köln 28.7.14 – 23 O 289/08 Rz 20). Der Beweisantritt des Streithelfers macht hingegen nicht etwa diesen, sondern die unterstützte Partei zur Vorschussschuldnerin (Jena IBR 14, 121; Zö/Greger § 379 Rz 4).

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