Rn 18

§ 38 III Nr 2 ermöglicht es, durch Gerichtsstandsabrede Vorsorge für etwaige zukünftige Entwicklungen zu treffen, die die Gefahr des Entzuges eines inländischen Gerichtsstands oder einer Erschwerung der gerichtlichen Rechtsverfolgung mit sich bringen könnten. Eine solche Gefahr besteht offensichtlich, wenn die andere Partei nachträglich ihren Wohnsitz oder bei Nichtbestehen eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Hinsichtlich des Tatbestandes des § 38 III Nr 2 ist die Auslegung des Merkmals ›nach Vertragsschluss‹ umstr. Während tw die Auffassung vertreten wird, damit sei das materiell-rechtliche Vertragsverhältnis gemeint (ThoPu/Hüßtege § 38 Rz 20), ist der hM zu folgen, die auf die Gerichtsstandsabrede abstellt (MüKoZPO/Patzina § 38 Rz 38), da § 38 III nicht nur Gerichtsstandsabreden für Streitigkeiten betreffend vertragliche Rechtsverhältnisse regelt, sondern vielmehr jedwede Streitigkeit erfasst (St/J/Bork § 38 Rz 41). Verlegt die Partei ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss der Gerichtsstandsabrede ins Ausland, vor Rechtshängigkeit aber wieder zurück ins Inland, so ist § 38 III Nr 2 dem Normzweck nach nicht eröffnet (vgl zu einem solchen Sachverhalt: LAG Düsseldorf Rpfleger 84, 360).

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