Rn 5

Dem Ausbleiben, also dem schlichten Nichterscheinen des Zeugen gleichgestellt ist das unerlaubte Entfernen vor der Entlassung durch das Gericht; auch ein Zeuge, der in einem Zustand erscheint, in dem er sinnvoller Weise nicht vernommen werden kann (Alkohol; Drogen), bleibt iSd § 380 aus (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 2). Der Zeuge hat zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt zu erscheinen. Kommt er verspätet, empfiehlt es sich dennoch wegen eines möglichen Verzichts der Parteien auf den Zeugen (s.u. Rn 8), mit der Entscheidung über Zwangsmaßnahmen zuzuwarten, bis zuverlässig entschieden werden kann, ob der Zeuge noch benötigt wird.

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