Rn 11

Wie dem Wortlaut von § 381 I 2 und 3 zu entnehmen ist, geht das Gesetz grds von einem Erfordernis der Glaubhaftmachung aus (Zö/Greger § 381 Rz 1; aA Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 7). Wenngleich das Gericht praktisch nicht gehindert ist, dem nicht belegten, etwa telefonischen Entschuldigungsvorbringen des Zeugen zu glauben (Zeuge meldet sich am Morgen des Terminstages beim Richter krank und kann naturgemäß kein Attest hierfür vorlegen), empfiehlt es sich für den Zeugen doch (Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 7), unverzüglich Belege vorzulegen; umgekehrt sollte das Gericht den Zeugen, sofern er nicht schon einschlägig aufgefallen ist, zur Beibringung von Belegen auffordern, bevor Maßnahmen nach § 380 ergriffen werden.

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